Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872,
beschliesst
I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
1 Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die ge-
währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 und An-
hang 1 dieses Reglements vermittelt wird und die über die hierfür not-
wendigen Einrichtungen verfügen.
2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach
1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt
a. gelernte Elektropraktiker mit mindestens dreijähriger Berufspraxis,
b. gelernte Personen vierjähriger, verwandter Berufe mit mindestens
zweijähriger Berufspraxis,
c. gelernte Personen anderer handwerklicher Berufe mit mindestens
vierjähriger Berufspraxis nach § 1 Abs. 2.
2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden
a. einen Lehrling,wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-
tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn
der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
b. zwei Lehrlinge,wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäf-
tigt sind,
c. einen weiteren Lehrling auf je drei ständig beschäftigte Fachleute.
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3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge
werden die genannten Personen nach Abs. 1 sowie Personen, die min-
destens sechs Jahre im gesamten ausbildungsbezogenen Fachgebiet
gearbeitet haben, angerechnet.
4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich-
mässig auf die Lehrjahre verteilen.
2. Ausbildungsprogramm für den Betrieb
1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver-Allgemeine
ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig-Richtlinien
keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen-
der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den
Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus-
übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.
2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die
erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung.
3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie
zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung
zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp-
fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.
4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten
abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden,
dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbei-
ten des Fachgebietes selbstständig und in angemessener Zeit ausfüh-
ren können.
5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch, in dem sie laufend alle
wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Er-
fahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen
das Arbeitsbuch jeden Monat.
6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge perio-
disch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest,
den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht wird der gesetzlichen Ver-
tretung zur Kenntnis gebracht.
7 Im Ausbildungsprogramm nach § 5 und Anhang 1 sind Tätigkei-
ten enthalten, die nach Art. 55 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten
im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird gestützt auf Art. 57 der
genannten Verordnung bewilligt.
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Betriebliche
Ausbildungs-
ziele; allgemeine
Lernziele
Pflichtunterricht
Allgemeines
Organisation
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und Anhang 1 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur aus-
bilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern
Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer
der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt
die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang, der aufgrund von § 5
und Anhang 1 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.
4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen
Bestimmungen des Bundesgesetzes.
Ausbildungs-
berechtigung
und Höchstzahl
der Lehrlinge
Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr-
plan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2).
II. Lehrabschlussprüfung
1. Durchführung
An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er
die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern-
ziele erreicht hat.
1 Prüfungen werden im Lehrbetrieb, in einem andern geeig-
neten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-
geführt. Den Lehrlingen werden ein Arbeitsplatz und die erforder-
lichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt.
Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfs-
mittel sie mitbringen müssen.
2 Die grundlegenden Berufsarbeiten der Grundausbildung werden
als Teilprüfung im Verlaufe des zweiten Lehrjahres abgelegt. Einzelm-
odule können früher abgelegt werden, sofern diese in der Ausbildung
abgeschlossen sind. Die Teilnoten werden an die Fachnote angerech-
net. Die Prüfungsbehörde regelt das Verfahren.
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3 Die Abschlussarbeit führen die Lehrlinge im Verlaufe des sechs-
ten Semesters aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den
Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde
ein. Abweichungen regelt die Prüfungsbehörde.
4 Die Prüfungsaufgaben für die Grundlegenden Berufsarbeiten und
die Berufskenntnisse erhält der Lehrling erst bei Beginn der Prüfung.
Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt.
5 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf in den prak-
tischen Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden.
1 Die Prüfungskommission ernennt die Prüfungsexperten. In Experten
erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.
2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen Be-
rufsarbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine
zuverlässige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk-
sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
3 Mindestens ein Experte begleitet die Prüfungsarbeiten. Er hält
seine Beobachtungen schriftlich fest.
4 Die mündlichen Prüfungen werden durch mindestens zwei Ex-
perten abgenommen; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prü-
fungsgespräch.
5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und
bringen Bemerkungen sachlich an.
6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. Die
Beurteilung der Abschlussarbeit stützt ab auf fachliche Beratung durch
den Fachvorgesetzten des Lehrbetriebs.
2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt
a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung)
b. Abschlussarbeit
c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht.
d. Berufskenntnisse
4 bis 8 Stunden,
12 bis 40 Stunden,
2 bis 4 Stunden,
e. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemein-
bildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel-
len Berufen).
Prüfungsfächer
Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Lern- Prüfungsstoff
zielen im Anhang 1 und im Schullehrplan. Sie dienen als Grundlage für
die Aufgabenstellung.
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a. Grundlegende Berufsarbeiten
Die Prüfung umfasst eine repräsentative Auswahl von Arbeiten der
Grundausbildung nach § 5 und Anhang 1 in folgenden Sachgebie-
ten
1. Werkstoffbearbeitung,
2. Montagetechnik,
3. Elektrische Fertigung und Messtechnik.
b. Abschlussarbeit
Die Abschlussarbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fach-
gebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Be-
urteilung sind in einer Wegleitung zusammengestellt.
c. Berufskenntnisse
Die Prüfung wird mündlich oder schriftlich durchgeführt. Sie er-
streckt sich auf alle Sachgebiete der Berufskunde gemäss Schul-
lehrplan.
3. Beurteilung und Notengebung
1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt
a. Grundlegende Berufsarbeiten
Beurteilt werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien
wie Arbeitsweise und Ausführung.
b. Abschlussarbeit
Beurteilt werden insbesondere Fachkompetenzen und berufsüber-
greifende Fähigkeiten.
c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht
Die Fachnote berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aller Se-
mesternoten der berufskundlichen Fächer.
d. Berufskenntnisse
Position 1 Mündliche Prüfung
Position 2 Schriftliche Prüfung
2 Sofern eine Fachnote aus einer Gesamtbewertung ermittelt wird,
wird sie nach § 13 erteilt. Erfolgt die Bewertung nach Prüfungspositio-
nen, so werden Positionsnoten nach § 13 erteilt; die Fachnote wird in
diesem Fall als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle
gerundet.
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die
Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4
bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig.
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Notenskala
Note
Eigenschaften der Leistungen
6
sehr gut
5
gut, zweckentsprechend
4
den Mindestanforderungen entsprechend
3
schwach, unvollständig
2
sehr schwach
1
unbrauchbar oder nicht ausgeführt
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1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- Prüfungs-
samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit- ergebnis
telt
a. Grundlegende Berufsarbeiten (zählt doppelt),
b. Abschlussarbeit (zählt doppelt),
c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht,
d. Berufskenntnisse,
e. Allgemeinbildung (zählt doppelt).
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/8 der Noten-
summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende
Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.
4 Die Prüfung in nicht bestandenen Fächern kann höchstens zwei-
mal wiederholt werden.
5 Absolventen einer Zweitlehre bzw. verkürzten Lehre und Kandi-
daten nach § 41 Abs. 1 BBG³ legen die Lehrabschlussprüfung im Fach
Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) zum nächstmöglichen Ter-
min vor der Hauptprüfung ab.
6 Wer die Abschlussprüfung an der Berufsmittelschule bestanden hat,
ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungs-
ergebnis nach Abs. 1, die Gesamtnote nach Abs. 2 sowie die Bedingun-
gen zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung nach Abs. 3 gelten somit
ohne Fachnote Allgemeinbildung.
1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Notenformular
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Ex- und
perten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht
Expertenbericht fest.
2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder
schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über
ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
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3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü-
fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi-
gen kantonalen Behörde zugestellt.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-
bezeichnung «Gelernter Elektropraktiker»/«Gelernte Elektroprakti-
kerin» zu führen. Das belegte Fachgebiet wird im Notenausweis ver-
merkt.
1 Beschwerden betreffend Lehrabschlussprüfung und Teil-
prüfung richten sich nach kantonalem Recht.
2 Die Wiederholung von Teilprüfungen richtet sich sinngemäss
nach den Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung.
III. Schlussbestimmungen
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1 OS 56, 140.
2 LS 413.31.
3 SR 412.10.
4 SR 822.111.
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Anhang
Richt- und Informationsziele der praktischen
Ausbildung
I. Richtziele der Grundausbildung
Der Lehrling lernt die Lehrfirma und sein näheres Arbeitsfeld
kennen. Er arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in das
Fachgebiet. Im Lehrbetrieb und in Einführungskursen erwirbt er sich
grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der manuellen Bearbei-
tung von Werkstoffen und Halbfabrikaten und in der elektrischen
Fertigung inklusive Messtechnik und Fehlersuche. Er kann die Ge-
fahren am Arbeitsplatz benennen und weiss, wie man in gefährlichen
Situationen richtig handelt.
II. Informationsziele für die Grundausbildung
Arbeitssicherheit / Erste Hilfe
Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz einschätzen und benennen
Den richtigen Umgang mit elektrischer Spannung, mit Säuren und
Laugen kennen
Vorschriften und Verhaltensregeln bei Feuerbekämpfung kennen
Massnahmen zur Ersten Hilfe bei Betriebsunfällen kennen
Werkstoffbearbeitung
Ausgewählte Werkstoffe unterscheiden
Handwerkzeuge anwenden
Handgeführte Maschinen anwenden
Unterlagen interpretieren
Halbfabrikate bearbeiten
Mess- und Prüfmittel anwenden
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Montagetechnik
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Verbindungselemente anwenden
Unterlagen interpretieren
Werkzeuge und Hilfsmittel anwenden
Einzelteile zu Baugruppen montieren
Module zu Apparaten montieren
Elektrische Fertigung
Verbindungstechnik
Leiter und Kabelarten sowie Werkzeuge und Hilfsmittel unter-
scheiden
Elektrische Verbindungen unterscheiden, herstellen und prüfen
nach Norm
Verdrahtung
Elektrische Komponenten und Anschlussarten unterscheiden
Unterlagen interpretieren
Steuerungen, Apparate verdrahten
Prüfen nach Norm
Normen
Normen kennen, anwenden
Inbetriebnahme
Apparate prüfen, einstellen, dokumentieren
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Messtechnik
Schaltungstechnik
Bauelemente und deren Symbole kennen
Grundschaltungen kennen und beschreiben
Messinstrumente
Messinstrumente kennen und anwenden
Fehlersuche
Methoden unterscheiden
Einfache Störungen finden, beheben
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III. Richtziele für das Fachgebiet
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1 Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fach-
gebiet seines Lehrbetriebs.
2 Als Fachgebiete gelten
A. Elektromaschinen-Montage
B. Elektroanlagen-Montage
C. Elektronikgeräte-Montage
D. Informatikgeräte-Montage
E. Metallveredlung
IV. Informationsziele für das Fachgebiet
A. Elektromaschinen-Montage
Allgemeines
1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
2 Tätigkeitsgebiete sind
1. Wechselstrommaschinen
2. Gleichstrommaschinen
3. Transformatoren
4. Stern- und Dreieckschaltungen
5. Klemmenbrett
Informationsziele
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-
gebiet
Wicklungsarten kennen und unterscheiden
Wicklungsschemata skizzieren und umsetzen
Defekte feststellen und defekte Wicklungen ausbauen
Wickeldaten feststellen und protokollieren
Spulen ausmessen, herstellen und einbauen
Verbindungsarten kennen und ausführen
Spulen-Schaltungen herstellen
Bandagen an Bauteilen anbringen
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Bauteile benennen und Funktion darlegen
Reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen
Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden
Gebräuchliche Isolationen, Lacke, Harze und Vergussmassen ken-
nen und anwenden
Untergruppen
Mess- und Anbaukomponenten
Art und Funktion der häufigsten Komponenten kennen
Funktionstüchtigkeit feststellen
Mechanische Arbeiten
Demontage- und Montagearbeiten ausführen
Einfache Dreharbeiten ausführen
Einfache Fräsarbeiten ausführen
B. Elektroanlagen-Montage
Allgemeines
1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
2 Tätigkeitsgebiete sind
1. Steuerungen
2. Energieverteilung
Informationsziele
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätig-
keitsgebiet
Isolierabdeckungen zuschneiden und montieren
Materiallisten und Arbeitsrapporte erstellen
Verdrahtungsänderungen im Schema ergänzen
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Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
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Nachfolgende Informationsziele gelten für das jeweilige Tätig-
keitsgebiet
Steuerungen
Apparaterost erstellen
Apparate, Klemmen, Kanäle montieren
Haupt- und Steuerstromkreise verdrahten (Draht, Litze, Seil)
Anlagen nach Schema und Norm austesten
Energieverteilung
Stromschienensysteme (Cu, Al) erstellen und montieren
Verteilanlagen montieren und verdrahten
Messstromkreise (mit/ohne Stromwandler) für Instrumente und
Zähler verdrahten
Anlagen nach Schema und Normen prüfen
C. Elektronikgeräte-Montage
Allgemeines
1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
2 Tätigkeitsgebiete sind
1. Gerätemontage
2. Leiterplattenbestückung
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-
gebiet
Leiterplatten unterscheiden
Unterlagen interpretieren
Elektronische Bauelemente kennen
Leiterplatten bestücken
ESD-Schutzmassnahmen anwenden
Lötverfahren unterscheiden
Lötstellen beurteilen
Bauelemente einschliesslich SMD ein- und auslöten
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D. Informatikgeräte-Montage
Allgemeines
1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
2 Tätigkeitsgebiete sind
Zusammenbau («Assembling»)
PC konfigurieren
Informationsziele
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-
gebiet
PC-Komponenten unterscheiden
Unterlagen interpretieren
PC-Komponenten zusammenbauen und konfigurieren
ESD-Schutzmassnahmen anwenden
Software laden
E. Metallveredlung
Allgemeines
1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
beiden Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Ab-
sprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
2 Tätigkeitsgebiete sind
1. Chemisch-mechanische Vorarbeiten
2. Beschichtungen
Informationsziele
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-
gebiet
Werkstoffbearbeitung
Grundwerkstoffe erkennen
Galvanische Beschichtungen erkennen
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Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
Bearbeitung
Handwerkzeuge anwenden
Schleifen, bürsten und polieren
Aufdrahttechnik anwenden
Gestelltechnik anwenden
Beschichtungen
Drei Hauptverfahren anwenden
Unterschied Gestell/Trommel erkennen
Diverse Brünierverfahren anwenden
Messtechnik
Mess- und Prüfmittel anwenden
Schichtdicken messen
Analytik
Einfache Analysen durchführen
Chemische Bezeichnungen / Verbindungen kennen
Betriebsunterhalt
Instandhaltung durchführen
Chemie und Umwelt
Abwasserbehandlung durchführen
Chemikalien erkennen
Abfallentsorgung kennen
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