Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.334 CH-ZH

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 19872,

beschliesst

I. Ausbildung

1. Lehrverhältnis

1 Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die ge-

währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 und An-

hang 1 dieses Reglements vermittelt wird und die über die hierfür not-

wendigen Einrichtungen verfügen.

2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt

a. gelernte Elektropraktiker mit mindestens dreijähriger Berufspraxis,

b. gelernte Personen vierjähriger, verwandter Berufe mit mindestens

zweijähriger Berufspraxis,

c. gelernte Personen anderer handwerklicher Berufe mit mindestens

vierjähriger Berufspraxis nach § 1 Abs. 2.

2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden

a. einen Lehrling,wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-

tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn

der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,

b. zwei Lehrlinge,wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäf-

tigt sind,

c. einen weiteren Lehrling auf je drei ständig beschäftigte Fachleute.

2

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

413.334

3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge

werden die genannten Personen nach Abs. 1 sowie Personen, die min-

destens sechs Jahre im gesamten ausbildungsbezogenen Fachgebiet

gearbeitet haben, angerechnet.

4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich-

mässig auf die Lehrjahre verteilen.

2. Ausbildungsprogramm für den Betrieb

1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver-Allgemeine

ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig-Richtlinien

keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen-

der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den

Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus-

übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.

2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die

erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung.

3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie

zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung

zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp-

fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten

abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden,

dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbei-

ten des Fachgebietes selbstständig und in angemessener Zeit ausfüh-

ren können.

5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch, in dem sie laufend alle

wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Er-

fahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen

das Arbeitsbuch jeden Monat.

6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge perio-

disch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest,

den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht wird der gesetzlichen Ver-

tretung zur Kenntnis gebracht.

7 Im Ausbildungsprogramm nach § 5 und Anhang 1 sind Tätigkei-

ten enthalten, die nach Art. 55 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

für Jugendliche als verboten gelten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten

im Rahmen der beruflichen Ausbildung wird gestützt auf Art. 57 der

genannten Verordnung bewilligt.

1.7.00 - 29

3

Betriebliche

Ausbildungs-

ziele; allgemeine

Lernziele

Pflichtunterricht

Allgemeines

Organisation

413.334

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

und Anhang 1 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur aus-

bilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern

Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer

der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt

die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang, der aufgrund von § 5

und Anhang 1 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.

4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen

Bestimmungen des Bundesgesetzes.

Ausbildungs-

berechtigung

und Höchstzahl

der Lehrlinge

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr-

plan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2).

II. Lehrabschlussprüfung

1. Durchführung

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er

die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern-

ziele erreicht hat.

1 Prüfungen werden im Lehrbetrieb, in einem andern geeig-

neten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-

geführt. Den Lehrlingen werden ein Arbeitsplatz und die erforder-

lichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt.

Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfs-

mittel sie mitbringen müssen.

2 Die grundlegenden Berufsarbeiten der Grundausbildung werden

als Teilprüfung im Verlaufe des zweiten Lehrjahres abgelegt. Einzelm-

odule können früher abgelegt werden, sofern diese in der Ausbildung

abgeschlossen sind. Die Teilnoten werden an die Fachnote angerech-

net. Die Prüfungsbehörde regelt das Verfahren.

4

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

413.334

3 Die Abschlussarbeit führen die Lehrlinge im Verlaufe des sechs-

ten Semesters aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den

Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde

ein. Abweichungen regelt die Prüfungsbehörde.

4 Die Prüfungsaufgaben für die Grundlegenden Berufsarbeiten und

die Berufskenntnisse erhält der Lehrling erst bei Beginn der Prüfung.

Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt.

5 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf in den prak-

tischen Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden.

1 Die Prüfungskommission ernennt die Prüfungsexperten. In Experten

erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.

2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen Be-

rufsarbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine

zuverlässige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk-

sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.

3 Mindestens ein Experte begleitet die Prüfungsarbeiten. Er hält

seine Beobachtungen schriftlich fest.

4 Die mündlichen Prüfungen werden durch mindestens zwei Ex-

perten abgenommen; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prü-

fungsgespräch.

5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und

bringen Bemerkungen sachlich an.

6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. Die

Beurteilung der Abschlussarbeit stützt ab auf fachliche Beratung durch

den Fachvorgesetzten des Lehrbetriebs.

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt

a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung)

b. Abschlussarbeit

c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht.

d. Berufskenntnisse

4 bis 8 Stunden,

12 bis 40 Stunden,

2 bis 4 Stunden,

e. Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemein-

bildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel-

len Berufen).

Prüfungsfächer

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Lern- Prüfungsstoff

zielen im Anhang 1 und im Schullehrplan. Sie dienen als Grundlage für

die Aufgabenstellung.

1.7.00 - 29

5

413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

a. Grundlegende Berufsarbeiten

Die Prüfung umfasst eine repräsentative Auswahl von Arbeiten der

Grundausbildung nach § 5 und Anhang 1 in folgenden Sachgebie-

ten

1. Werkstoffbearbeitung,

2. Montagetechnik,

3. Elektrische Fertigung und Messtechnik.

b. Abschlussarbeit

Die Abschlussarbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fach-

gebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Be-

urteilung sind in einer Wegleitung zusammengestellt.

c. Berufskenntnisse

Die Prüfung wird mündlich oder schriftlich durchgeführt. Sie er-

streckt sich auf alle Sachgebiete der Berufskunde gemäss Schul-

lehrplan.

3. Beurteilung und Notengebung

1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt

a. Grundlegende Berufsarbeiten

Beurteilt werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien

wie Arbeitsweise und Ausführung.

b. Abschlussarbeit

Beurteilt werden insbesondere Fachkompetenzen und berufsüber-

greifende Fähigkeiten.

c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

Die Fachnote berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aller Se-

mesternoten der berufskundlichen Fächer.

d. Berufskenntnisse

Position 1 Mündliche Prüfung

Position 2 Schriftliche Prüfung

2 Sofern eine Fachnote aus einer Gesamtbewertung ermittelt wird,

wird sie nach § 13 erteilt. Erfolgt die Bewertung nach Prüfungspositio-

nen, so werden Positionsnoten nach § 13 erteilt; die Fachnote wird in

diesem Fall als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle

gerundet.

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die

Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4

bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten

sind nicht zulässig.

6

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Notenskala

Note

Eigenschaften der Leistungen

6

sehr gut

5

gut, zweckentsprechend

4

den Mindestanforderungen entsprechend

3

schwach, unvollständig

2

sehr schwach

1

unbrauchbar oder nicht ausgeführt

413.334

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- Prüfungs-

samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit- ergebnis

telt

a. Grundlegende Berufsarbeiten (zählt doppelt),

b. Abschlussarbeit (zählt doppelt),

c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht,

d. Berufskenntnisse,

e. Allgemeinbildung (zählt doppelt).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/8 der Noten-

summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende

Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten.

4 Die Prüfung in nicht bestandenen Fächern kann höchstens zwei-

mal wiederholt werden.

5 Absolventen einer Zweitlehre bzw. verkürzten Lehre und Kandi-

daten nach § 41 Abs. 1 BBG³ legen die Lehrabschlussprüfung im Fach

Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) zum nächstmöglichen Ter-

min vor der Hauptprüfung ab.

6 Wer die Abschlussprüfung an der Berufsmittelschule bestanden hat,

ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungs-

ergebnis nach Abs. 1, die Gesamtnote nach Abs. 2 sowie die Bedingun-

gen zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung nach Abs. 3 gelten somit

ohne Fachnote Allgemeinbildung.

1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Notenformular

Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Ex- und

perten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht

Expertenbericht fest.

2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder

schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über

ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

1.7.00 - 29

7

413.334

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü-

fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi-

gen kantonalen Behörde zugestellt.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-

bezeichnung «Gelernter Elektropraktiker»/«Gelernte Elektroprakti-

kerin» zu führen. Das belegte Fachgebiet wird im Notenausweis ver-

merkt.

1 Beschwerden betreffend Lehrabschlussprüfung und Teil-

prüfung richten sich nach kantonalem Recht.

2 Die Wiederholung von Teilprüfungen richtet sich sinngemäss

nach den Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung.

III. Schlussbestimmungen

8

1 OS 56, 140.

2 LS 413.31.

3 SR 412.10.

4 SR 822.111.

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

413.334

Anhang

Richt- und Informationsziele der praktischen

Ausbildung

I. Richtziele der Grundausbildung

Der Lehrling lernt die Lehrfirma und sein näheres Arbeitsfeld

kennen. Er arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in das

Fachgebiet. Im Lehrbetrieb und in Einführungskursen erwirbt er sich

grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der manuellen Bearbei-

tung von Werkstoffen und Halbfabrikaten und in der elektrischen

Fertigung inklusive Messtechnik und Fehlersuche. Er kann die Ge-

fahren am Arbeitsplatz benennen und weiss, wie man in gefährlichen

Situationen richtig handelt.

II. Informationsziele für die Grundausbildung

Arbeitssicherheit / Erste Hilfe

Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz einschätzen und benennen

Den richtigen Umgang mit elektrischer Spannung, mit Säuren und

Laugen kennen

Vorschriften und Verhaltensregeln bei Feuerbekämpfung kennen

Massnahmen zur Ersten Hilfe bei Betriebsunfällen kennen

Werkstoffbearbeitung

Ausgewählte Werkstoffe unterscheiden

Handwerkzeuge anwenden

Handgeführte Maschinen anwenden

Unterlagen interpretieren

Halbfabrikate bearbeiten

Mess- und Prüfmittel anwenden

1.7.00 - 29

9

413.334

Montagetechnik

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Verbindungselemente anwenden

Unterlagen interpretieren

Werkzeuge und Hilfsmittel anwenden

Einzelteile zu Baugruppen montieren

Module zu Apparaten montieren

Elektrische Fertigung

Verbindungstechnik

Leiter und Kabelarten sowie Werkzeuge und Hilfsmittel unter-

scheiden

Elektrische Verbindungen unterscheiden, herstellen und prüfen

nach Norm

Verdrahtung

Elektrische Komponenten und Anschlussarten unterscheiden

Unterlagen interpretieren

Steuerungen, Apparate verdrahten

Prüfen nach Norm

Normen

Normen kennen, anwenden

Inbetriebnahme

Apparate prüfen, einstellen, dokumentieren

10

Messtechnik

Schaltungstechnik

Bauelemente und deren Symbole kennen

Grundschaltungen kennen und beschreiben

Messinstrumente

Messinstrumente kennen und anwenden

Fehlersuche

Methoden unterscheiden

Einfache Störungen finden, beheben

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

III. Richtziele für das Fachgebiet

413.334

1 Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fach-

gebiet seines Lehrbetriebs.

2 Als Fachgebiete gelten

A. Elektromaschinen-Montage

B. Elektroanlagen-Montage

C. Elektronikgeräte-Montage

D. Informatikgeräte-Montage

E. Metallveredlung

IV. Informationsziele für das Fachgebiet

A. Elektromaschinen-Montage

Allgemeines

1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

2 Tätigkeitsgebiete sind

1. Wechselstrommaschinen

2. Gleichstrommaschinen

3. Transformatoren

4. Stern- und Dreieckschaltungen

5. Klemmenbrett

Informationsziele

Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-

gebiet

Wicklungsarten kennen und unterscheiden

Wicklungsschemata skizzieren und umsetzen

Defekte feststellen und defekte Wicklungen ausbauen

Wickeldaten feststellen und protokollieren

Spulen ausmessen, herstellen und einbauen

Verbindungsarten kennen und ausführen

Spulen-Schaltungen herstellen

Bandagen an Bauteilen anbringen

1.7.00 - 29

11

413.334

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Bauteile benennen und Funktion darlegen

Reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen

Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden

Gebräuchliche Isolationen, Lacke, Harze und Vergussmassen ken-

nen und anwenden

Untergruppen

Mess- und Anbaukomponenten

Art und Funktion der häufigsten Komponenten kennen

Funktionstüchtigkeit feststellen

Mechanische Arbeiten

Demontage- und Montagearbeiten ausführen

Einfache Dreharbeiten ausführen

Einfache Fräsarbeiten ausführen

B. Elektroanlagen-Montage

Allgemeines

1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

2 Tätigkeitsgebiete sind

1. Steuerungen

2. Energieverteilung

Informationsziele

Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätig-

keitsgebiet

Isolierabdeckungen zuschneiden und montieren

Materiallisten und Arbeitsrapporte erstellen

Verdrahtungsänderungen im Schema ergänzen

12

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

413.334

Nachfolgende Informationsziele gelten für das jeweilige Tätig-

keitsgebiet

Steuerungen

Apparaterost erstellen

Apparate, Klemmen, Kanäle montieren

Haupt- und Steuerstromkreise verdrahten (Draht, Litze, Seil)

Anlagen nach Schema und Norm austesten

Energieverteilung

Stromschienensysteme (Cu, Al) erstellen und montieren

Verteilanlagen montieren und verdrahten

Messstromkreise (mit/ohne Stromwandler) für Instrumente und

Zähler verdrahten

Anlagen nach Schema und Normen prüfen

C. Elektronikgeräte-Montage

Allgemeines

1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

2 Tätigkeitsgebiete sind

1. Gerätemontage

2. Leiterplattenbestückung

Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-

gebiet

Leiterplatten unterscheiden

Unterlagen interpretieren

Elektronische Bauelemente kennen

Leiterplatten bestücken

ESD-Schutzmassnahmen anwenden

Lötverfahren unterscheiden

Lötstellen beurteilen

Bauelemente einschliesslich SMD ein- und auslöten

1.7.00 - 29

13

413.334

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

D. Informatikgeräte-Montage

Allgemeines

1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

2 Tätigkeitsgebiete sind

Zusammenbau («Assembling»)

PC konfigurieren

Informationsziele

Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-

gebiet

PC-Komponenten unterscheiden

Unterlagen interpretieren

PC-Komponenten zusammenbauen und konfigurieren

ESD-Schutzmassnahmen anwenden

Software laden

E. Metallveredlung

Allgemeines

1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

beiden Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Ab-

sprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

2 Tätigkeitsgebiete sind

1. Chemisch-mechanische Vorarbeiten

2. Beschichtungen

Informationsziele

Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-

gebiet

Werkstoffbearbeitung

Grundwerkstoffe erkennen

Galvanische Beschichtungen erkennen

14

Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement

Bearbeitung

Handwerkzeuge anwenden

Schleifen, bürsten und polieren

Aufdrahttechnik anwenden

Gestelltechnik anwenden

Beschichtungen

Drei Hauptverfahren anwenden

Unterschied Gestell/Trommel erkennen

Diverse Brünierverfahren anwenden

Messtechnik

Mess- und Prüfmittel anwenden

Schichtdicken messen

Analytik

Einfache Analysen durchführen

Chemische Bezeichnungen / Verbindungen kennen

Betriebsunterhalt

Instandhaltung durchführen

Chemie und Umwelt

Abwasserbehandlung durchführen

Chemikalien erkennen

Abfallentsorgung kennen

413.334

1.7.00 - 29

15

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →