Art. 9 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 9
Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In
erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.
Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorge-
schriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt,
damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie
machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit
der Note 1 bewertet werden.
Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die
Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen
schriftlich fest.
Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens
zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungs-
gespräch.
Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und
bringen Bemerkungen sachlich an.
Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten.
2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff