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Art. 9 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 9

Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In

erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.

Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorge-

schriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt,

damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie

machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit

der Note 1 bewertet werden.

Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die

Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen

schriftlich fest.

Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens

zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungs-

gespräch.

Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und

bringen Bemerkungen sachlich an.

Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten.

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

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