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Art. 8 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 8

Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigne- Organisation

ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-

geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird

bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs-

mittel er mitbringen muss.

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

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