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CH-ZH
Art. 8 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 8
Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigne- Organisation
ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-
geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird
bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs-
mittel er mitbringen muss.
1.4.00 - 28
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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
Experten