413.333
CH-ZH
Art. 6 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 6
Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr- Pflichtunterricht
plan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
II. Lehrabschlussprüfung
1. Durchführung