Art. 5 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 5
nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie
sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermit-
teln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzen-
den Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt
a) Hauswart/innen und Instandhaltungsfachleute mit eidgenössischem
Fachausweis, diplomierte Klärwerkmeister VSA, die mindestens
zwei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet
haben,
b) gelernte Berufsleute handwerklicher und landwirtschaftlicher Be-
rufe, die mindestens drei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebs-
praktikers gearbeitet haben.
Ein Modell-Lehrgang, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements,
unterstützt die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien
und umschreibt die Ausbildungstiefe und -inhalte.
Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt festgestellt.