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Art. 5 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 5

nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie

sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermit-

teln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzen-

den Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt

a) Hauswart/innen und Instandhaltungsfachleute mit eidgenössischem

Fachausweis, diplomierte Klärwerkmeister VSA, die mindestens

zwei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet

haben,

b) gelernte Berufsleute handwerklicher und landwirtschaftlicher Be-

rufe, die mindestens drei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebs-

praktikers gearbeitet haben.

Ein Modell-Lehrgang, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements,

unterstützt die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien

und umschreibt die Ausbildungstiefe und -inhalte.

Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt festgestellt.

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