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413.333 CH-ZH

Art. 4 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 4

Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver-

ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig-

keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen-

der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den

Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus-

übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.

Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten

Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge

zur Verfügung.

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

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Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie

zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung

zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp-

fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.

Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Im

Arbeitsbuch hält der Lehrling die wesentlichen Arbeiten, die erwor-

benen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen fest. Der Lehrmeister

kontrolliert und visiert das Arbeitsbuch periodisch. Es darf an der

Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel ver-

wendet werden.

Der Lehrmeister hält den Stand der Ausbildung periodisch, in der

Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den er mit

dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem gesetzlichen Vertreter des

Lehrlings zur Kenntnis zu bringen.

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