413.333
CH-ZH
Art. 3 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 3
Ein Lehrbetrieb darf ausbilden
– einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-
tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn
der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
– zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt
sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf-
tigte Fachleute.
Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-
leute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.
Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmäs-
sig auf die Lehrjahre verteilen.
Höchstzahl
der Lehrlinge
Allgemeine
Richtlinien
2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb