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Art. 3 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 3

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden

– einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-

tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn

der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,

– zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt

sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf-

tigte Fachleute.

Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-

leute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.

Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmäs-

sig auf die Lehrjahre verteilen.

Höchstzahl

der Lehrlinge

Allgemeine

Richtlinien

2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb

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