Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.333 CH-ZH

Art. 2 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Anforderungen

gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §5 ver-

mittelt wird.

an den

Lehrbetrieb

1.4.00 28

1

413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

← Art. 1 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →