413.333
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 2
Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Anforderungen
gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §5 ver-
mittelt wird.
an den
Lehrbetrieb
1.4.00 28
1
413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach