413.333
CH-ZH
Art. 17 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 17
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschluss-
prüfung sind Einsprachen und Rekurs gemäss §§ 34 und 35 EG zum
Berufsbildungsgesetz2 zulässig.
III. Schlussbestimmungen