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Art. 17 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 17

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschluss-

prüfung sind Einsprachen und Rekurs gemäss §§ 34 und 35 EG zum

Berufsbildungsgesetz2 zulässig.

III. Schlussbestimmungen

← Art. 16 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin Art. 18. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. →

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