Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.333 CH-ZH

Art. 16 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-

bezeichnung «Gelernter Betriebspraktiker»/«Gelernte Betriebsprak-

tikerin» zu führen. Das gewählte Ausbildungsschwergewicht wird im

beigelegten Notenausweis vermerkt.

← Art. 15 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin Art. 17 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →