413.333
CH-ZH
Art. 16 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 16
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-
bezeichnung «Gelernter Betriebspraktiker»/«Gelernte Betriebsprak-
tikerin» zu führen. Das gewählte Ausbildungsschwergewicht wird im
beigelegten Notenausweis vermerkt.