413.333
CH-ZH
Art. 14 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 14
Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- Prüfungs-
samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten er- ergebnis
mittelt
a) Praktische Arbeiten (zählt doppelt),
b) Berufskenntnisse,
c) Allgemeinbildung.
Die Gesamtnote ist das Mittel der Fachnoten (1/4 der Notensumme)
und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische
Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreitet.
1.4.00 28
5
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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
Noten-
formulare und
Expertenbericht
Fähigkeits-
zeugnis
Rechtsmittel
Inkrafttreten