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Art. 13 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 13

Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Notenwerte

Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als

halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

Notenskala

Eigenschaften der Leistungen

Note

6

sehr gut

5

gut, zweckentsprechend

4

den Mindestanforderungen entsprechend

3

schwach, unvollständig

2

sehr schwach

1

unbrauchbar oder nicht ausgeführt

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