413.333
CH-ZH
Art. 13 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 13
Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Notenwerte
Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als
halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
Notenskala
Eigenschaften der Leistungen
Note
6
sehr gut
5
gut, zweckentsprechend
4
den Mindestanforderungen entsprechend
3
schwach, unvollständig
2
sehr schwach
1
unbrauchbar oder nicht ausgeführt