413.333
CH-ZH
Art. 12 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 12
Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt
a) Bei der praktischen Arbeit werden insbesondere Fachkompetenz
und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
b) Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen (1) Instandhal-
tung, (2) Reinigung, (3) Gartenbau und (4) Umweltschutz/Ent-
sorgung beurteilt.
Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,
die nach § 13 benotet werden; die Fachnote ist das Mittel aus den
Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Beurteilung