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Art. 12 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 12

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt

a) Bei der praktischen Arbeit werden insbesondere Fachkompetenz

und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.

b) Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen (1) Instandhal-

tung, (2) Reinigung, (3) Gartenbau und (4) Umweltschutz/Ent-

sorgung beurteilt.

Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,

die nach § 13 benotet werden; die Fachnote ist das Mittel aus den

Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Beurteilung

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