413.333
CH-ZH
Art. 11 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 11
Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt-
zielen von § 5 und des Schullehrplanes. Die Informationsziele dienen
als Grundlage für die Aufgabenstellung.
Die praktische Arbeit und die Prüfung im Fach Berufskenntnisse
umfassen folgende Sachgebiete
Information und Dienstleistungen,
Garten und Anlagen,
Strassen, Wege, Hartflächen,
Entsorgung,
Geräte, Maschinen, Fahrzeuge,
Lager und Magazin.
Und je nach Ausbildungsschwergewicht
Hausdienst,
Werkdienst.
Prüfungsstoff
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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
413.333
Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und/oder
schriftlich durchgeführt.
3. Beurteilung und Notengebung