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Art. 11 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 11

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt-

zielen von § 5 und des Schullehrplanes. Die Informationsziele dienen

als Grundlage für die Aufgabenstellung.

Die praktische Arbeit und die Prüfung im Fach Berufskenntnisse

umfassen folgende Sachgebiete

Information und Dienstleistungen,

Garten und Anlagen,

Strassen, Wege, Hartflächen,

Entsorgung,

Geräte, Maschinen, Fahrzeuge,

Lager und Magazin.

Und je nach Ausbildungsschwergewicht

Hausdienst,

Werkdienst.

Prüfungsstoff

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

413.333

Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und/oder

schriftlich durchgeführt.

3. Beurteilung und Notengebung

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