413.333
CH-ZH
Art. 10 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 10
Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt
a) Praktische Arbeiten (12 bis 16 Stunden),
b) Berufskenntnisse (2 bis 3 Stunden),
c) Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemein-
bildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel-
len Berufen).