Art. 1 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Art. 1
Die Berufsbezeichnung ist Betriebspraktiker/Betriebsprakti- Berufsbezeich-
kerin.
nung, Beginn
Der Betriebspraktiker oder die Betriebspraktikerin befasst sich
und Dauer der
grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und
Lehre, Prinzip
Infrastrukturanlagen sowie mit der Pflege und der Reinigung der
der Ausbildung
Gebäude, des Betriebsareals und der Grünanlagen.
Neben gemeinsamen Lerninhalten umfasst die praktische Aus-
bildung eines der beiden folgenden Ausbildungsschwergewichte
Hausdienst,
Werkdienst.
Die Wahl des Ausbildungsschwergewichtes richtet sich im Einzel-
fall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungs-
schwergewicht ist im Lehrvertrag aufzuführen.
Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der
zuständigen Berufsschule.