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Art. 1 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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Art. 1

Die Berufsbezeichnung ist Betriebspraktiker/Betriebsprakti- Berufsbezeich-

kerin.

nung, Beginn

Der Betriebspraktiker oder die Betriebspraktikerin befasst sich

und Dauer der

grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und

Lehre, Prinzip

Infrastrukturanlagen sowie mit der Pflege und der Reinigung der

der Ausbildung

Gebäude, des Betriebsareals und der Grünanlagen.

Neben gemeinsamen Lerninhalten umfasst die praktische Aus-

bildung eines der beiden folgenden Ausbildungsschwergewichte

Hausdienst,

Werkdienst.

Die Wahl des Ausbildungsschwergewichtes richtet sich im Einzel-

fall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungs-

schwergewicht ist im Lehrvertrag aufzuführen.

Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der

zuständigen Berufsschule.

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