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413.333 CH-ZH

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Die Berufsbezeichnung ist Betriebspraktiker/Betriebsprakti- Berufsbezeich-

kerin.

nung, Beginn

Der Betriebspraktiker oder die Betriebspraktikerin befasst sich

und Dauer der

grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und

Lehre, Prinzip

Infrastrukturanlagen sowie mit der Pflege und der Reinigung der

der Ausbildung

Gebäude, des Betriebsareals und der Grünanlagen.

Neben gemeinsamen Lerninhalten umfasst die praktische Aus-

bildung eines der beiden folgenden Ausbildungsschwergewichte

Hausdienst,

Werkdienst.

Die Wahl des Ausbildungsschwergewichtes richtet sich im Einzel-

fall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungs-

schwergewicht ist im Lehrvertrag aufzuführen.

Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der

zuständigen Berufsschule.

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Anforderungen

gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §5 ver-

mittelt wird.

an den

Lehrbetrieb

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Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden

– einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-

tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn

der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,

– zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt

sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf-

tigte Fachleute.

Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-

leute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.

Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmäs-

sig auf die Lehrjahre verteilen.

Höchstzahl

der Lehrlinge

Allgemeine

Richtlinien

2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb

Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver-

ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig-

keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen-

der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den

Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus-

übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.

Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten

Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge

zur Verfügung.

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

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Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie

zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung

zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp-

fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.

Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Im

Arbeitsbuch hält der Lehrling die wesentlichen Arbeiten, die erwor-

benen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen fest. Der Lehrmeister

kontrolliert und visiert das Arbeitsbuch periodisch. Es darf an der

Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel ver-

wendet werden.

Der Lehrmeister hält den Stand der Ausbildung periodisch, in der

Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den er mit

dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem gesetzlichen Vertreter des

Lehrlings zur Kenntnis zu bringen.

nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie

sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermit-

teln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzen-

den Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt

a) Hauswart/innen und Instandhaltungsfachleute mit eidgenössischem

Fachausweis, diplomierte Klärwerkmeister VSA, die mindestens

zwei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet

haben,

b) gelernte Berufsleute handwerklicher und landwirtschaftlicher Be-

rufe, die mindestens drei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebs-

praktikers gearbeitet haben.

Ein Modell-Lehrgang, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements,

unterstützt die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien

und umschreibt die Ausbildungstiefe und -inhalte.

Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt festgestellt.

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr- Pflichtunterricht

plan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

II. Lehrabschlussprüfung

1. Durchführung

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er Allgemeines

die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern-

ziele erreicht hat.

Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigne- Organisation

ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-

geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird

bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs-

mittel er mitbringen muss.

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Experten

Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In

erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.

Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorge-

schriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt,

damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie

machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit

der Note 1 bewertet werden.

Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die

Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen

schriftlich fest.

Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens

zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungs-

gespräch.

Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und

bringen Bemerkungen sachlich an.

Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten.

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt

a) Praktische Arbeiten (12 bis 16 Stunden),

b) Berufskenntnisse (2 bis 3 Stunden),

c) Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemein-

bildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel-

len Berufen).

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt-

zielen von § 5 und des Schullehrplanes. Die Informationsziele dienen

als Grundlage für die Aufgabenstellung.

Die praktische Arbeit und die Prüfung im Fach Berufskenntnisse

umfassen folgende Sachgebiete

Information und Dienstleistungen,

Garten und Anlagen,

Strassen, Wege, Hartflächen,

Entsorgung,

Geräte, Maschinen, Fahrzeuge,

Lager und Magazin.

Und je nach Ausbildungsschwergewicht

Hausdienst,

Werkdienst.

Prüfungsstoff

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

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Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und/oder

schriftlich durchgeführt.

3. Beurteilung und Notengebung

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt

a) Bei der praktischen Arbeit werden insbesondere Fachkompetenz

und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.

b) Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen (1) Instandhal-

tung, (2) Reinigung, (3) Gartenbau und (4) Umweltschutz/Ent-

sorgung beurteilt.

Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,

die nach § 13 benotet werden; die Fachnote ist das Mittel aus den

Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Beurteilung

Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Notenwerte

Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als

halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

Notenskala

Eigenschaften der Leistungen

Note

6

sehr gut

5

gut, zweckentsprechend

4

den Mindestanforderungen entsprechend

3

schwach, unvollständig

2

sehr schwach

1

unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- Prüfungs-

samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten er- ergebnis

mittelt

a) Praktische Arbeiten (zählt doppelt),

b) Berufskenntnisse,

c) Allgemeinbildung.

Die Gesamtnote ist das Mittel der Fachnoten (1/4 der Notensumme)

und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische

Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreitet.

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Noten-

formulare und

Expertenbericht

Fähigkeits-

zeugnis

Rechtsmittel

Inkrafttreten

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende

Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine

Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Experten-

bericht fest.

Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieb-

lichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue An-

gaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü-

fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi-

gen kantonalen Behörde zugestellt.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-

bezeichnung «Gelernter Betriebspraktiker»/«Gelernte Betriebsprak-

tikerin» zu führen. Das gewählte Ausbildungsschwergewicht wird im

beigelegten Notenausweis vermerkt.

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschluss-

prüfung sind Einsprachen und Rekurs gemäss §§ 34 und 35 EG zum

Berufsbildungsgesetz2 zulässig.

III. Schlussbestimmungen

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1 OS 55, 1.

2 413.31.

3 SR 412.10.

Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

Anhang

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Richt- und Informationsziele der praktischen Ausbil-

dung

I. Richt- und Informationsziele für die gemeinsame Ausbildung

A. Allgemeines

Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein Arbeitsfeld kennen. Richtziele

Er kennt die zentralen Aufgaben seines Lehrbetriebs und seines

Arbeitsortes und kann diese erklären.

Der Lehrling erbringt eine Arbeitsleistung unter den spezifischen

und sich wandelnden Bedingungen des jeweiligen Arbeitsortes, so-

wohl innerhalb von Gebäuden und der Werkstatt als auch im Freien.

Der Lehrling versteht seine Arbeit als eine Dienstleistung und ist

in der Lage, Handlungsbedarf zugunsten von Dritten zu erkennen.

Der Lehrling arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick

in alle wichtigen Tätigkeiten im Lehrbetrieb. Er versteht den Sinn und

Zweck von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Er führt Aufträge

zum Teil selbständig durch und ist fähig, Rapportformulare auszu-

füllen und einfache Meldungen zu schreiben.

Bei der Überwachung und Kontrolle von Infrastrukturanlagen un-

terscheidet der Lehrling zwischen Regelfall und Störfall. Im Störfall

reagiert er situationsgerecht und erkennt den Handlungsbedarf. Er

weiss, wann er selber zuständig ist und wann er den Beizug von Dritten

veranlassen muss. Er ist in der Lage, sich anhand eines Plans oder einer

Skizze zu orientieren.

Der Lehrling ist fähig und bereit, in einem Team zu arbeiten. Er

kann Tages- und Wochenpläne interpretieren und kennt die für ihn

wichtigen Bestimmungen der Betriebsordnung.

Bei der Arbeitsvorbereitung trifft der Lehrling alle notwendigen

Vorkehrungen. Er setzt Geräte, Werkzeuge, Ausrüstung und Materia-

lien fachgerecht ein und ist in der Lage, Betriebsanleitungen zu benüt-

zen.

Bei der Arbeit ist sich der Lehrling der Gefahren und Risiken be-

wusst und wendet einschlägige Sicherheitsbestimmungen und Unfall-

verhütungsmassnahmen an. Im Notfall leistet er erste Hilfe.

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

B. Fachliche Ausbildung

a) Information und Dienstleistungen

Richtziel: Einfache Kundenberatung durchführen

Informationsziele

praktische Arbeiten

Berufskenntnisse

Kundenkontakt

Kunden beraten

Information erteilen

wichtigste Informationsquellen

nennen

Dienstleistungen des Betriebs

und deren Bedingungen nennen

b) Garten und Anlagen

Richtziele: Grünflächen und -anlagen pflegen und sauber halten

Informationsziele

Rasen, Wiesen

Bepflanzung

Brunnenanlagen

Versetzarbeiten

praktische Arbeiten

Boden nach Anweisung

vorbereiten

säen

walzen

düngen

mähen

sauber halten

Hecken schneiden

Rabatten abräumen, umgraben

Pflanzen nach Anweisung

setzen, ausputzen und reinigen

düngen, wässern

jäten, lockern

Verunkrautung verhindern

und Unkraut bekämpfen

Pflanzenschutzmittel

ausbringen

roden

reinigen

Frostschutzmassnahmen

ausführen

kleinere Aushubarbeiten

durchführen

Beton/Mörtel herstellen und

verarbeiten

einfache Geräte und Einrich-

tungen fixieren, verschwenken

und einbetonieren

Verbundsteine, Platten verlegen

Rückstände von Beton und

Mörtel entfernen

Berufskenntnisse

gebräuchliche Saatmengen

pro Quadratmeter angeben

Dosierung der wichtigsten

Düngerarten angeben

Anwendungsvorschrift des

Herstellers lesen und verstehen

einjährige und mehrjährige

Pflanzen, Sträucher, Bäume,

Hochstämme unterscheiden

Bodenverbesserungsmittel

kennen und Funktionsweise

beschreiben

Pflanzenschutz- und Unkraut-

vertilgungsmittel: Gebrauchs-

anweisungen lesen und erklären

gebräuchliche Hilfsmittel

aufführen

Richtwerte für Fundament-

grössen angeben

Zementdosierung für

Fundamentbeton angeben

Zementdosierung für

Versetzmörtel angeben

Mindestwartezeit bis

zur Entfernung der

Verschwenkungen ermitteln

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

c) Strassen, Wege, Hartflächen

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Richtziele: Allgemeine Pflege- und Reinigungsarbeiten an Strassen,

Wegen und Hartplätzen ausführen

Informationsziele

Reinigung

Winterdienst

praktische Arbeiten

- reinigen (Schmutz, Laub,

Unkraut)

- Wegränder bearbeiten und

sauber halten

- Winterdienst vorbereiten

- Räumgeräte und Hilfsmittel

fachgerecht einsetzen

- kiesen, salzen

Berufskenntnisse

- wichtigste Verfahren zur

Pflege von Wegen und Strassen

nennen

- Gefahren und Risiken

erkennen

- gebräuchliche Taumittel

nennen

d) Entsorgung

Richtziel: Abfallstoffe gemäss Vorgaben sortengerecht behandeln

Informationsziele

Abfallstoffe

praktische Arbeiten

- Abfallstoffe sortieren

- Abfallstoffe vorschriftsgemäss

entsorgen

- Grün- und Wischgut, Aushub

abführen

- anfallendes organisches

Material verwerten

- Umweltschutzvorschriften

anwenden

Berufskenntnisse

- Umweltrelevante Zusammen-

hänge der eigenen Arbeit

nennen

- Verwendungsmöglichkeiten

für Mähabfälle, Hackholz,

Laub und Kompost schildern

- die einschlägigen Stellen zur

Beratung und Unterstützung

in Fragen des Umweltschutzes

nennen

e) Geräte, Maschinen, Fahrzeuge

Richtziel: Geräte, Maschinen und Fahrzeuge reinigen und warten

Informationsziele

Geräte,

Maschinen,

Fahrzeuge

praktische Arbeiten

- einfache Funktionskontrollen

durchführen

- abgenutzte und defekte Teile

erkennen

- Fehler, Störungen erkennen

und Befund mitteilen

- einfache Wartungsarbeiten

nach Vorschrift des Herstellers

ausführen

Berufskenntnisse

- Funktion und Wirkungsweise

gebräuchlicher Geräte,

Maschinen und Fahrzeuge

schildern

- Betriebssicherheit von

Fahrzeugen und Geräten nach

nach den einschlägigen

Vorschriften beurteilen

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f) Lager und Magazin

Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

Richtziel: Lieferungen annehmen und einlagern

Informationsziele

Wareneingang

Lagerung

praktische Arbeiten

Anlieferung entgegennehmen,

identifizieren und kontrollieren

Waren gemäss Gebinde-

vorschrift einlagern

Warenbestand am Lager

überprüfen

Berufskenntnisse

Warenbegleitpapiere lesen

und Inhalt erklären

- Ordnungssystem des Lagers

beschreiben

II. Richt- und Informationsziele für die Ausbildungsschwergewichte

A. Hausdienst

Richtziel: Gebräuchlichste Unterhaltsarbeiten ausführen

Informationsziele

praktische Arbeiten

Berufskenntnisse

Gebäudeunterhalt Tür- und Fensterdichtungen

montieren und auswechseln

Beschläge an Türen und

Fenstern instand halten

einfache Malerarbeiten

ausführen

Gebäudereinigung – Grundreinigung eines

Bepflanzung

in Innenräumen

Sanitär-

installationen

Heizung, Klima,

Lüftung

Elektro-

installationen

Bodenbelags durchführen

mit Hochdruckreinigungsgerät

arbeiten

Fenster reinigen

Pflege von Topfpflanzen und

Hydrokulturen

Filter, Dichtungen auswechseln

einfache Reparaturarbeiten an

sanitären Anlagen ausführen

– Anlagen überwachen,

einstellen und warten

Filter reinigen und auswechseln

Öltank kontrollieren

Stecker ersetzen

Beleuchtungskörper, Starter

und Sicherungen auswechseln

Kabel kontrollieren

einfache Arbeitsvorgänge

beschreiben

- Bodenbeläge unterscheiden

wichtigste Materialien, Geräte

und Verfahren der Gebäude-

reinigung nennen

Pflegeansprüche von Topf-

pflanzen und Hydrokulturen

beschreiben

Zweck und Funktionsweise

der wichtigsten Systeme

im Sanitärbereich beschreiben

- Funktionsweise der gebräuch-

lichsten Anlagen darlegen

Zusammenhänge von einfachen

elektrischen Anlagen

beschreiben

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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement

B. Werkdienst

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Richtziel: Wesentlichste Arbeiten für den Unterhalt von Aussenanla-

gen ausführen

Informationsziele

praktische Arbeiten

Berufskenntnisse

Wege

Strassen

Bäche

Entwässerung

von Wegen

und Strassen

Wasserversorgung

Kanalisation

- Wege pflegen, abranden,

auslichten

- Verunkrautung verhindern

und Unkraut bekämpfen

- kiesen, absanden

- walzen

- reinigen

- kiesen

- kleinere Belagsschäden

reparieren

- Baustelle, Arbeitsort

vorschriftsgemäss signalisieren

und absperren

- Bachverbauungen und

Uferschutz reparieren

- Bachufer pflegen und sauber

halten

- einfache Anlagen für die

Oberflächenentwässerung

einbauen

- Entwässerungsgräben

ausputzen

– Hygienevorschriften einhalten

- Schächte und Sammler

kontrollieren

- Schäden an Schächten

und Sammlern erkennen

- Regenklärbecken reinigen

- Materialien, Werkzeuge und

elementare Verfahren zum

Wegbau nennen

- elementare Verfahren für den

Strassenunterhalt beschreiben

- Grundregeln für Arbeiten an

Ufergehölzen und Gewässern

aus dem Natur- und Heimat-

schutzgesetz sowie den Emp-

fehlungen des Kantons

(AWEL) ableiten

- Mindestgefälle angeben

- elementare Systeme und

Anlagen zur Wasserproduktion

und Verteilung nennen

- Aufgaben bei der Sammlung,

Ableitung und Reinigung

des Abwassers nennen

- einfache Bauwerke kennen und

in ihrer Funktion beschreiben

- Gefahren und Vorschriften

bei der Arbeit an der

Kanalisation nennen

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