Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Die Berufsbezeichnung ist Betriebspraktiker/Betriebsprakti- Berufsbezeich-
kerin.
nung, Beginn
Der Betriebspraktiker oder die Betriebspraktikerin befasst sich
und Dauer der
grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und
Lehre, Prinzip
Infrastrukturanlagen sowie mit der Pflege und der Reinigung der
der Ausbildung
Gebäude, des Betriebsareals und der Grünanlagen.
Neben gemeinsamen Lerninhalten umfasst die praktische Aus-
bildung eines der beiden folgenden Ausbildungsschwergewichte
Hausdienst,
Werkdienst.
Die Wahl des Ausbildungsschwergewichtes richtet sich im Einzel-
fall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungs-
schwergewicht ist im Lehrvertrag aufzuführen.
Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der
zuständigen Berufsschule.
Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Anforderungen
gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §5 ver-
mittelt wird.
an den
Lehrbetrieb
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Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach
Ein Lehrbetrieb darf ausbilden
– einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-
tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn
der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
– zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt
sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf-
tigte Fachleute.
Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-
leute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.
Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmäs-
sig auf die Lehrjahre verteilen.
Höchstzahl
der Lehrlinge
Allgemeine
Richtlinien
2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb
Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver-
ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig-
keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen-
der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den
Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsaus-
übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.
Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten
Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge
zur Verfügung.
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Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie
zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung
zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp-
fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.
Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. Im
Arbeitsbuch hält der Lehrling die wesentlichen Arbeiten, die erwor-
benen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen fest. Der Lehrmeister
kontrolliert und visiert das Arbeitsbuch periodisch. Es darf an der
Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel ver-
wendet werden.
Der Lehrmeister hält den Stand der Ausbildung periodisch, in der
Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den er mit
dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem gesetzlichen Vertreter des
Lehrlings zur Kenntnis zu bringen.
nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie
sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermit-
teln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzen-
den Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt
a) Hauswart/innen und Instandhaltungsfachleute mit eidgenössischem
Fachausweis, diplomierte Klärwerkmeister VSA, die mindestens
zwei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebspraktikers gearbeitet
haben,
b) gelernte Berufsleute handwerklicher und landwirtschaftlicher Be-
rufe, die mindestens drei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebs-
praktikers gearbeitet haben.
Ein Modell-Lehrgang, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements,
unterstützt die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien
und umschreibt die Ausbildungstiefe und -inhalte.
Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt festgestellt.
Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr- Pflichtunterricht
plan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
II. Lehrabschlussprüfung
1. Durchführung
An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er Allgemeines
die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern-
ziele erreicht hat.
Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigne- Organisation
ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-
geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird
bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs-
mittel er mitbringen muss.
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Experten
Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In
erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.
Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorge-
schriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt,
damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie
machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit
der Note 1 bewertet werden.
Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die
Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen
schriftlich fest.
Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch mindestens
zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungs-
gespräch.
Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und
bringen Bemerkungen sachlich an.
Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten.
2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt
a) Praktische Arbeiten (12 bis 16 Stunden),
b) Berufskenntnisse (2 bis 3 Stunden),
c) Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemein-
bildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriel-
len Berufen).
Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt-
zielen von § 5 und des Schullehrplanes. Die Informationsziele dienen
als Grundlage für die Aufgabenstellung.
Die praktische Arbeit und die Prüfung im Fach Berufskenntnisse
umfassen folgende Sachgebiete
Information und Dienstleistungen,
Garten und Anlagen,
Strassen, Wege, Hartflächen,
Entsorgung,
Geräte, Maschinen, Fahrzeuge,
Lager und Magazin.
Und je nach Ausbildungsschwergewicht
Hausdienst,
Werkdienst.
Prüfungsstoff
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Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und/oder
schriftlich durchgeführt.
3. Beurteilung und Notengebung
Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt
a) Bei der praktischen Arbeit werden insbesondere Fachkompetenz
und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
b) Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen (1) Instandhal-
tung, (2) Reinigung, (3) Gartenbau und (4) Umweltschutz/Ent-
sorgung beurteilt.
Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,
die nach § 13 benotet werden; die Fachnote ist das Mittel aus den
Positionsnoten und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Beurteilung
Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Notenwerte
Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als
halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
Notenskala
Eigenschaften der Leistungen
Note
6
sehr gut
5
gut, zweckentsprechend
4
den Mindestanforderungen entsprechend
3
schwach, unvollständig
2
sehr schwach
1
unbrauchbar oder nicht ausgeführt
Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge- Prüfungs-
samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten er- ergebnis
mittelt
a) Praktische Arbeiten (zählt doppelt),
b) Berufskenntnisse,
c) Allgemeinbildung.
Die Gesamtnote ist das Mittel der Fachnoten (1/4 der Notensumme)
und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische
Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreitet.
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Noten-
formulare und
Expertenbericht
Fähigkeits-
zeugnis
Rechtsmittel
Inkrafttreten
Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende
Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine
Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Experten-
bericht fest.
Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieb-
lichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue An-
gaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü-
fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi-
gen kantonalen Behörde zugestellt.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische
Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-
bezeichnung «Gelernter Betriebspraktiker»/«Gelernte Betriebsprak-
tikerin» zu führen. Das gewählte Ausbildungsschwergewicht wird im
beigelegten Notenausweis vermerkt.
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschluss-
prüfung sind Einsprachen und Rekurs gemäss §§ 34 und 35 EG zum
Berufsbildungsgesetz2 zulässig.
III. Schlussbestimmungen
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1 OS 55, 1.
2 413.31.
3 SR 412.10.
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Anhang
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Richt- und Informationsziele der praktischen Ausbil-
dung
I. Richt- und Informationsziele für die gemeinsame Ausbildung
A. Allgemeines
Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein Arbeitsfeld kennen. Richtziele
Er kennt die zentralen Aufgaben seines Lehrbetriebs und seines
Arbeitsortes und kann diese erklären.
Der Lehrling erbringt eine Arbeitsleistung unter den spezifischen
und sich wandelnden Bedingungen des jeweiligen Arbeitsortes, so-
wohl innerhalb von Gebäuden und der Werkstatt als auch im Freien.
Der Lehrling versteht seine Arbeit als eine Dienstleistung und ist
in der Lage, Handlungsbedarf zugunsten von Dritten zu erkennen.
Der Lehrling arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick
in alle wichtigen Tätigkeiten im Lehrbetrieb. Er versteht den Sinn und
Zweck von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Er führt Aufträge
zum Teil selbständig durch und ist fähig, Rapportformulare auszu-
füllen und einfache Meldungen zu schreiben.
Bei der Überwachung und Kontrolle von Infrastrukturanlagen un-
terscheidet der Lehrling zwischen Regelfall und Störfall. Im Störfall
reagiert er situationsgerecht und erkennt den Handlungsbedarf. Er
weiss, wann er selber zuständig ist und wann er den Beizug von Dritten
veranlassen muss. Er ist in der Lage, sich anhand eines Plans oder einer
Skizze zu orientieren.
Der Lehrling ist fähig und bereit, in einem Team zu arbeiten. Er
kann Tages- und Wochenpläne interpretieren und kennt die für ihn
wichtigen Bestimmungen der Betriebsordnung.
Bei der Arbeitsvorbereitung trifft der Lehrling alle notwendigen
Vorkehrungen. Er setzt Geräte, Werkzeuge, Ausrüstung und Materia-
lien fachgerecht ein und ist in der Lage, Betriebsanleitungen zu benüt-
zen.
Bei der Arbeit ist sich der Lehrling der Gefahren und Risiken be-
wusst und wendet einschlägige Sicherheitsbestimmungen und Unfall-
verhütungsmassnahmen an. Im Notfall leistet er erste Hilfe.
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B. Fachliche Ausbildung
a) Information und Dienstleistungen
Richtziel: Einfache Kundenberatung durchführen
Informationsziele
praktische Arbeiten
Berufskenntnisse
Kundenkontakt
Kunden beraten
Information erteilen
wichtigste Informationsquellen
nennen
Dienstleistungen des Betriebs
und deren Bedingungen nennen
b) Garten und Anlagen
Richtziele: Grünflächen und -anlagen pflegen und sauber halten
Informationsziele
Rasen, Wiesen
Bepflanzung
Brunnenanlagen
Versetzarbeiten
praktische Arbeiten
Boden nach Anweisung
vorbereiten
säen
walzen
düngen
mähen
sauber halten
Hecken schneiden
Rabatten abräumen, umgraben
Pflanzen nach Anweisung
setzen, ausputzen und reinigen
düngen, wässern
jäten, lockern
Verunkrautung verhindern
und Unkraut bekämpfen
Pflanzenschutzmittel
ausbringen
roden
reinigen
Frostschutzmassnahmen
ausführen
kleinere Aushubarbeiten
durchführen
Beton/Mörtel herstellen und
verarbeiten
einfache Geräte und Einrich-
tungen fixieren, verschwenken
und einbetonieren
Verbundsteine, Platten verlegen
Rückstände von Beton und
Mörtel entfernen
Berufskenntnisse
gebräuchliche Saatmengen
pro Quadratmeter angeben
Dosierung der wichtigsten
Düngerarten angeben
Anwendungsvorschrift des
Herstellers lesen und verstehen
einjährige und mehrjährige
Pflanzen, Sträucher, Bäume,
Hochstämme unterscheiden
Bodenverbesserungsmittel
kennen und Funktionsweise
beschreiben
Pflanzenschutz- und Unkraut-
vertilgungsmittel: Gebrauchs-
anweisungen lesen und erklären
gebräuchliche Hilfsmittel
aufführen
Richtwerte für Fundament-
grössen angeben
Zementdosierung für
Fundamentbeton angeben
Zementdosierung für
Versetzmörtel angeben
Mindestwartezeit bis
zur Entfernung der
Verschwenkungen ermitteln
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c) Strassen, Wege, Hartflächen
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Richtziele: Allgemeine Pflege- und Reinigungsarbeiten an Strassen,
Wegen und Hartplätzen ausführen
Informationsziele
Reinigung
Winterdienst
praktische Arbeiten
- reinigen (Schmutz, Laub,
Unkraut)
- Wegränder bearbeiten und
sauber halten
- Winterdienst vorbereiten
- Räumgeräte und Hilfsmittel
fachgerecht einsetzen
- kiesen, salzen
Berufskenntnisse
- wichtigste Verfahren zur
Pflege von Wegen und Strassen
nennen
- Gefahren und Risiken
erkennen
- gebräuchliche Taumittel
nennen
d) Entsorgung
Richtziel: Abfallstoffe gemäss Vorgaben sortengerecht behandeln
Informationsziele
Abfallstoffe
praktische Arbeiten
- Abfallstoffe sortieren
- Abfallstoffe vorschriftsgemäss
entsorgen
- Grün- und Wischgut, Aushub
abführen
- anfallendes organisches
Material verwerten
- Umweltschutzvorschriften
anwenden
Berufskenntnisse
- Umweltrelevante Zusammen-
hänge der eigenen Arbeit
nennen
- Verwendungsmöglichkeiten
für Mähabfälle, Hackholz,
Laub und Kompost schildern
- die einschlägigen Stellen zur
Beratung und Unterstützung
in Fragen des Umweltschutzes
nennen
e) Geräte, Maschinen, Fahrzeuge
Richtziel: Geräte, Maschinen und Fahrzeuge reinigen und warten
Informationsziele
Geräte,
Maschinen,
Fahrzeuge
praktische Arbeiten
- einfache Funktionskontrollen
durchführen
- abgenutzte und defekte Teile
erkennen
- Fehler, Störungen erkennen
und Befund mitteilen
- einfache Wartungsarbeiten
nach Vorschrift des Herstellers
ausführen
Berufskenntnisse
- Funktion und Wirkungsweise
gebräuchlicher Geräte,
Maschinen und Fahrzeuge
schildern
- Betriebssicherheit von
Fahrzeugen und Geräten nach
nach den einschlägigen
Vorschriften beurteilen
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f) Lager und Magazin
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Richtziel: Lieferungen annehmen und einlagern
Informationsziele
Wareneingang
Lagerung
praktische Arbeiten
Anlieferung entgegennehmen,
identifizieren und kontrollieren
Waren gemäss Gebinde-
vorschrift einlagern
Warenbestand am Lager
überprüfen
Berufskenntnisse
Warenbegleitpapiere lesen
und Inhalt erklären
- Ordnungssystem des Lagers
beschreiben
II. Richt- und Informationsziele für die Ausbildungsschwergewichte
A. Hausdienst
Richtziel: Gebräuchlichste Unterhaltsarbeiten ausführen
Informationsziele
praktische Arbeiten
Berufskenntnisse
Gebäudeunterhalt Tür- und Fensterdichtungen
montieren und auswechseln
Beschläge an Türen und
Fenstern instand halten
einfache Malerarbeiten
ausführen
Gebäudereinigung – Grundreinigung eines
Bepflanzung
in Innenräumen
Sanitär-
installationen
Heizung, Klima,
Lüftung
Elektro-
installationen
Bodenbelags durchführen
mit Hochdruckreinigungsgerät
arbeiten
Fenster reinigen
Pflege von Topfpflanzen und
Hydrokulturen
Filter, Dichtungen auswechseln
einfache Reparaturarbeiten an
sanitären Anlagen ausführen
– Anlagen überwachen,
einstellen und warten
Filter reinigen und auswechseln
Öltank kontrollieren
Stecker ersetzen
Beleuchtungskörper, Starter
und Sicherungen auswechseln
Kabel kontrollieren
einfache Arbeitsvorgänge
beschreiben
- Bodenbeläge unterscheiden
wichtigste Materialien, Geräte
und Verfahren der Gebäude-
reinigung nennen
Pflegeansprüche von Topf-
pflanzen und Hydrokulturen
beschreiben
Zweck und Funktionsweise
der wichtigsten Systeme
im Sanitärbereich beschreiben
- Funktionsweise der gebräuch-
lichsten Anlagen darlegen
Zusammenhänge von einfachen
elektrischen Anlagen
beschreiben
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Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
B. Werkdienst
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Richtziel: Wesentlichste Arbeiten für den Unterhalt von Aussenanla-
gen ausführen
Informationsziele
praktische Arbeiten
Berufskenntnisse
Wege
Strassen
Bäche
Entwässerung
von Wegen
und Strassen
Wasserversorgung
Kanalisation
- Wege pflegen, abranden,
auslichten
- Verunkrautung verhindern
und Unkraut bekämpfen
- kiesen, absanden
- walzen
- reinigen
- kiesen
- kleinere Belagsschäden
reparieren
- Baustelle, Arbeitsort
vorschriftsgemäss signalisieren
und absperren
- Bachverbauungen und
Uferschutz reparieren
- Bachufer pflegen und sauber
halten
- einfache Anlagen für die
Oberflächenentwässerung
einbauen
- Entwässerungsgräben
ausputzen
– Hygienevorschriften einhalten
- Schächte und Sammler
kontrollieren
- Schäden an Schächten
und Sammlern erkennen
- Regenklärbecken reinigen
- Materialien, Werkzeuge und
elementare Verfahren zum
Wegbau nennen
- elementare Verfahren für den
Strassenunterhalt beschreiben
- Grundregeln für Arbeiten an
Ufergehölzen und Gewässern
aus dem Natur- und Heimat-
schutzgesetz sowie den Emp-
fehlungen des Kantons
(AWEL) ableiten
- Mindestgefälle angeben
- elementare Systeme und
Anlagen zur Wasserproduktion
und Verteilung nennen
- Aufgaben bei der Sammlung,
Ableitung und Reinigung
des Abwassers nennen
- einfache Bauwerke kennen und
in ihrer Funktion beschreiben
- Gefahren und Vorschriften
bei der Arbeit an der
Kanalisation nennen
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