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Art. 9 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 9

1 Die Prüfungskommissionen ernennen die Prüfungsexperten.

Nach Möglichkeit werden Absolventen von Expertenkursen beigezo-

gen.

2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfun-

gen der Berufs- und Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit wäh-

rend einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und

vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk-

sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.

3 Mindestens ein Experte begleitet die Ausführung der Arbeiten.

Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.

4 Mindestens zwei Experten beurteilen die Arbeiten und nehmen

mündliche Prüfungen ab. Ein Experte erstellt Notizen über das Prü-

fungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Fach-

arbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des

Lehrlings.

5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und

bringen Bemerkungen sachlich an.

4

Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

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