Art. 9 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 9
1 Die Prüfungskommissionen ernennen die Prüfungsexperten.
Nach Möglichkeit werden Absolventen von Expertenkursen beigezo-
gen.
2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfun-
gen der Berufs- und Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit wäh-
rend einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und
vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk-
sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
3 Mindestens ein Experte begleitet die Ausführung der Arbeiten.
Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.
4 Mindestens zwei Experten beurteilen die Arbeiten und nehmen
mündliche Prüfungen ab. Ein Experte erstellt Notizen über das Prü-
fungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Fach-
arbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des
Lehrlings.
5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und
bringen Bemerkungen sachlich an.
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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff