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Art. 8 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 8

1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigne-

ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-

geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird

bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs-

mittel er mitbringen muss.

2 Die Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird

Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt.

3 Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Se-

mesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle

Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungs-

kommission reicht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstel-

lung ein.

4 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Teil-

und der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.

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