Art. 8 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 8
1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigne-
ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-
geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird
bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs-
mittel er mitbringen muss.
2 Die Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird
Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt.
3 Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Se-
mesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle
Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungs-
kommission reicht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstel-
lung ein.
4 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Teil-
und der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.
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