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Art. 5 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 5

nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie

sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln

zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden

Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt

a. nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker,

Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmon-

teure, Werkzeugmaschinisten, Metallbauschlosser, Elektromaschi-

nenbauer und Kunststoffapparatebauer,

b. gelernte Polymechaniker, Anlagen- und Apparatebauer, Metall-

bauer, Landmaschinenmechaniker, Baumaschinenmechaniker, Mo-

torgerätemechaniker, Automatiker und Kunststofftechnologen,

c. gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindes-

tens vier Jahren Praxis nach § 1 Abs. 2 und 3.

4 Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements,

unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien

und umschreiben die Ausbildungstiefe und -inhalte.

5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Amt für Berufs-

bildung festgestellt.

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