Art. 4 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 4
1 Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeig- Allgemeine
neten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werk- Richtlinien
zeuge zur Verfügung.
2 Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich
nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskon-
forme Verhaltensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermas-
sen zu fördern.
3 Die beruflichen Qualifikationen werden in praxisnahen Arbeiten
vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im
jeweiligen Ausbildungsprogramm angeführten Arbeiten selbstständig
auszuführen und bieten ihm die Grundlagen für eine berufliche Wei-
terbildung.
4 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
5 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten
auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigun-
gen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen
werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.
6 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings perio-
disch fest, in der Regel jeweils am Semesterende. Diesen Ausbildungs-
bericht bespricht er mit dem Lehrling.
Arbeiten und