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413.332 CH-ZH

Art. 3 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 3

1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden

a. einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-

tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der

erste ins letzte Lehrjahr eintritt,

b. zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäf-

tigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf-

tigte Fachleute.

2 Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-

leute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.

3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich-

mässig auf die Lehrjahre verteilen.

Höchstzahl der

Lehrlinge

2

Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb

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