413.332
CH-ZH
Art. 3 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 3
1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden
a. einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-
tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der
erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
b. zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäf-
tigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf-
tigte Fachleute.
2 Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-
leute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.
3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich-
mässig auf die Lehrjahre verteilen.
Höchstzahl der
Lehrlinge
2
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb
413.332