413.332
CH-ZH
Art. 17 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 17
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrab- Rechtsmittel
schlussprüfung sowie mit der Teilprüfung sind Einsprache und Rekurs
gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig.
III. Schlussbestimmungen