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Art. 17 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 17

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrab- Rechtsmittel

schlussprüfung sowie mit der Teilprüfung sind Einsprache und Rekurs

gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig.

III. Schlussbestimmungen

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