413.332
CH-ZH
Art. 16 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 16
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeits-
Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- zeugnis
bezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktike-
rin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis
vermerkt.