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Art. 16 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 16

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeits-

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- zeugnis

bezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktike-

rin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis

vermerkt.

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