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Art. 14 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 14

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge-

samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit-

telt

a. Grundlegende Berufsarbeiten

b. Facharbeit (zählt doppelt)

c. Berufskenntnisse

d. Allgemeinbildung

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Noten-

summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grund-

legende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschrei-

ten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der

Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden.

Notenformu-

lare und Exper-

tenbericht

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