413.332
CH-ZH
Art. 14 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 14
1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge-
samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit-
telt
a. Grundlegende Berufsarbeiten
b. Facharbeit (zählt doppelt)
c. Berufskenntnisse
d. Allgemeinbildung
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Noten-
summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grund-
legende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschrei-
ten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der
Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden.
Notenformu-
lare und Exper-
tenbericht