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Art. 13 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 13

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die

Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4

bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten

sind nicht zulässig.

Notenskala

Note

6

5

4

3

2

1

Eigenschaft der Leistungen

sehr gut

gut, zweckentsprechend

den Mindestanforderungen entsprechend

schwach, unvollständig

sehr schwach

unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Prüfungs-

ergebnis

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