413.332
CH-ZH
Art. 13 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 13
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die
Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4
bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig.
Notenskala
Note
6
5
4
3
2
1
Eigenschaft der Leistungen
sehr gut
gut, zweckentsprechend
den Mindestanforderungen entsprechend
schwach, unvollständig
sehr schwach
unbrauchbar oder nicht ausgeführt
Prüfungs-
ergebnis