413.332
CH-ZH
Art. 12 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 12
1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt
a. Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fach-
lichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausfüh-
rung beurteilt.
Beurteilung
1.4.00 - 28
5
413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
b. Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und
berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
c. Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der
Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.
2 Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,
welche nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den
Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.
Notenwerte