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413.332 CH-ZH

Art. 12 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 12

1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt

a. Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fach-

lichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausfüh-

rung beurteilt.

Beurteilung

1.4.00 - 28

5

413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

b. Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und

berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.

c. Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der

Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.

2 Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,

welche nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den

Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.

Notenwerte

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