Art. 11 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 11
1 Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt- Prüfungsstoff
zielen von § 5 und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen
als Grundlage für die Aufgabenstellungen.
2 Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene
Teilprüfung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der
Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten
a. Manuelle Fertigungstechnik
b. Maschinelle Fertigungstechnik
c. Verbindungs- und Montagetechnik
3 Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebie-
tes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung
sind in einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusam-
mengestellt.
4 Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und schrift-
lich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete
a. Grundlagen der Fertigung
aa. Werkstoffe
bb. Werkzeuge
cc. Werkstoffbearbeitung
dd. Zeichnungskunde
b. Allgemeine Fachkenntnisse
aa. allgemeine Fachkenntnisse
bb. berufliches Rechnen
3. Beurteilung und Notengebung