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Art. 11 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 11

1 Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt- Prüfungsstoff

zielen von § 5 und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen

als Grundlage für die Aufgabenstellungen.

2 Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene

Teilprüfung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der

Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten

a. Manuelle Fertigungstechnik

b. Maschinelle Fertigungstechnik

c. Verbindungs- und Montagetechnik

3 Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebie-

tes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung

sind in einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusam-

mengestellt.

4 Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und schrift-

lich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete

a. Grundlagen der Fertigung

aa. Werkstoffe

bb. Werkzeuge

cc. Werkstoffbearbeitung

dd. Zeichnungskunde

b. Allgemeine Fachkenntnisse

aa. allgemeine Fachkenntnisse

bb. berufliches Rechnen

3. Beurteilung und Notengebung

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