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Art. 10 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

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Art. 10

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt

a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden,

b. Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden,

c. Berufskenntnisse 2 bis 4 Stunden,

d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März

1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprü-

fung in den gewerblich-industriellen Berufen).

Prüfungsfächer

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