413.332
CH-ZH
Art. 10 : Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Art. 10
Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt
a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden,
b. Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden,
c. Berufskenntnisse 2 bis 4 Stunden,
d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März
1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprü-
fung in den gewerblich-industriellen Berufen).
Prüfungsfächer