Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987²,
beschliesst
I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
1 Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die ge-
währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt
wird.
2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach
1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden
a. einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-
tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der
erste ins letzte Lehrjahr eintritt,
b. zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäf-
tigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf-
tigte Fachleute.
2 Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-
leute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.
3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich-
mässig auf die Lehrjahre verteilen.
Höchstzahl der
Lehrlinge
2
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb
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1 Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeig- Allgemeine
neten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werk- Richtlinien
zeuge zur Verfügung.
2 Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich
nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskon-
forme Verhaltensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermas-
sen zu fördern.
3 Die beruflichen Qualifikationen werden in praxisnahen Arbeiten
vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im
jeweiligen Ausbildungsprogramm angeführten Arbeiten selbstständig
auszuführen und bieten ihm die Grundlagen für eine berufliche Wei-
terbildung.
4 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
5 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten
auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigun-
gen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen
werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.
6 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings perio-
disch fest, in der Regel jeweils am Semesterende. Diesen Ausbildungs-
bericht bespricht er mit dem Lehrling.
Arbeiten und
nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie
sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln
zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden
Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt
a. nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker,
Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmon-
teure, Werkzeugmaschinisten, Metallbauschlosser, Elektromaschi-
nenbauer und Kunststoffapparatebauer,
b. gelernte Polymechaniker, Anlagen- und Apparatebauer, Metall-
bauer, Landmaschinenmechaniker, Baumaschinenmechaniker, Mo-
torgerätemechaniker, Automatiker und Kunststofftechnologen,
c. gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindes-
tens vier Jahren Praxis nach § 1 Abs. 2 und 3.
4 Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements,
unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien
und umschreiben die Ausbildungstiefe und -inhalte.
5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Amt für Berufs-
bildung festgestellt.
Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr- Pflichtunterricht
plan der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2)4.
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II. Lehrabschlussprüfung
1. Durchführung
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
Allgemeines
An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er
die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern-
ziele erreicht hat.
Organisation
1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigne-
ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-
geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen
Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird
bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs-
mittel er mitbringen muss.
2 Die Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird
Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt.
3 Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Se-
mesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle
Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungs-
kommission reicht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstel-
lung ein.
4 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Teil-
und der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.
Experten
1 Die Prüfungskommissionen ernennen die Prüfungsexperten.
Nach Möglichkeit werden Absolventen von Expertenkursen beigezo-
gen.
2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfun-
gen der Berufs- und Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit wäh-
rend einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und
vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk-
sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
3 Mindestens ein Experte begleitet die Ausführung der Arbeiten.
Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.
4 Mindestens zwei Experten beurteilen die Arbeiten und nehmen
mündliche Prüfungen ab. Ein Experte erstellt Notizen über das Prü-
fungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Fach-
arbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des
Lehrlings.
5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und
bringen Bemerkungen sachlich an.
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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt
a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden,
b. Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden,
c. Berufskenntnisse 2 bis 4 Stunden,
d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März
1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprü-
fung in den gewerblich-industriellen Berufen).
Prüfungsfächer
1 Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt- Prüfungsstoff
zielen von § 5 und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen
als Grundlage für die Aufgabenstellungen.
2 Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene
Teilprüfung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der
Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten
a. Manuelle Fertigungstechnik
b. Maschinelle Fertigungstechnik
c. Verbindungs- und Montagetechnik
3 Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebie-
tes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung
sind in einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusam-
mengestellt.
4 Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und schrift-
lich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete
a. Grundlagen der Fertigung
aa. Werkstoffe
bb. Werkzeuge
cc. Werkstoffbearbeitung
dd. Zeichnungskunde
b. Allgemeine Fachkenntnisse
aa. allgemeine Fachkenntnisse
bb. berufliches Rechnen
3. Beurteilung und Notengebung
1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt
a. Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fach-
lichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausfüh-
rung beurteilt.
Beurteilung
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b. Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und
berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.
c. Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der
Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.
2 Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,
welche nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den
Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.
Notenwerte
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die
Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4
bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig.
Notenskala
Note
6
5
4
3
2
1
Eigenschaft der Leistungen
sehr gut
gut, zweckentsprechend
den Mindestanforderungen entsprechend
schwach, unvollständig
sehr schwach
unbrauchbar oder nicht ausgeführt
Prüfungs-
ergebnis
1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge-
samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit-
telt
a. Grundlegende Berufsarbeiten
b. Facharbeit (zählt doppelt)
c. Berufskenntnisse
d. Allgemeinbildung
2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Noten-
summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grund-
legende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschrei-
ten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der
Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden.
Notenformu-
lare und Exper-
tenbericht
1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende
Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine
Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Experten-
bericht fest.
2 Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieb-
lichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue
Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
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3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü-
fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi-
gen kantonalen Behörde zugestellt.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeits-
Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- zeugnis
bezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktike-
rin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis
vermerkt.
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrab- Rechtsmittel
schlussprüfung sowie mit der Teilprüfung sind Einsprache und Rekurs
gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig.
III. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
1 OS 54, 170.
2 LS 413.31.
3 SR 412.10.
4 Zu beziehen bei der Direktion der Volkswirtschaft.
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Inkrafttreten
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Anhang 1
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
Richt- und Informationsziele der praktischen
Ausbildung
I. Richtziele für die Grundausbildung
Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein näheres Arbeitsfeld
kennen. Er arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in das
Fachgebiet im Lehrbetrieb. Er erwirbt sich im Lehrbetrieb und in Ein-
führungskursen grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der
manuellen Fertigung, in der spanlosen und spanabhebenden Form-
gebung, im Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
in der Montage und in der Verbindungstechnik. Er lernt Mess- und
Prüfmittel richtig anwenden. Er kann Gefahren am Arbeitsplatz benen-
nen und weiss, wie man in gefährlichen Situationen richtig handelt.
II. Richtziele für das Fachgebiet
Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fach-
gebiet seines Lehrbetriebs.
Als Fachgebiete gelten
Elektromaschinenbau
Kunststofftechnik
Landtechnik
Mechanik
Metallbau
III. Informationsziele für die Grundausbildung
Arbeitssicherheit und erste Hilfe
mögliche Gefahren am Arbeitsplatz einschätzen und benennen
in Gefahrsituationen richtig handeln
Massnahmen zur ersten Hilfe bei Betriebsunfällen kennen
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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
Basiskenntnisse
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Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von wichtigen Maschi-
nen und Einrichtungen erläutern
den Arbeitsplatz zweckmässig einrichten und unterhalten
Werkstücke korrekt ausrichten und spannen
Werkzeuge und Hilfsmittel fachgerecht benennen, wählen und ein-
setzen
Aufbau von Schnittwerkzeugen und deren Schneidengeometrie
erklären
gebräuchliche Werkstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate
kennen und deren Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkei-
ten erläutern
einfache Zeichnungen, Skizzen und andere Fertigungsunterlagen
verstehen und interpretieren
Manuelle Fertigung
anreissen, körnern und kennzeichnen
von Hand nach Riss sägen
ebene Flächen planparallel und winklig feilen
Bearbeitungswerkzeuge schärfen und abziehen
bohren, senken, reiben und gewindeschneiden
Spanabhebende und spanlose Formgebung
Werkstücke mit Hilfe der geeigneten Maschinen, Vorrichtungen
und Werkzeuge nach Zeichnung, Skizze oder Muster herstellen
Montage
Einzelteile zu einfachen Baugruppen, Maschinen, Apparaten oder
Vorrichtungen funktionsgerecht zusammenbauen und einstellen
branchenübliche Normteile fachgerecht bezeichnen und einsetzen
Fügetechnik
Verbindungstechniken wie Schweissen, Löten und Kleben kennen
Mess- und Prüftechnik
konventionelle Mess- und Prüfmittel kennen und anwenden
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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
IV. Informationsziele für die einzelnen Fachgebiete
A. Elektromaschinenbau
Allgemeines
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
Tätigkeitsgebiete sind
1. Wechselstrommaschinen
2. Gleichstrommaschinen
3. Transformatoren
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-
gebiet
Wicklungsarten kennen und unterscheiden
Wicklungsschemata skizzieren und umsetzen
Defekt feststellen und defekte Wicklungen ausbauen
Wickeldaten feststellen und protokollieren
Spulen ausmessen, herstellen und einbauen
Verbindungsarten kennen und ausführen
Spulen-Schaltungen herstellen
Bandagen an Bauteilen anbringen
Bauteile benennen und Funktion darlegen
reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen
Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden
gebräuchliche Isolationen, Lacke, Harze und Vergussmassen ken-
nen und anwenden
Untergruppen
Mess- und Anbaukomponenten
Art und Funktion der häufigsten Komponenten kennen
Funktionstüchtigkeit feststellen
Mechanische Arbeiten
Demontage- und Montagearbeiten ausführen
einfache Dreharbeiten ausführen
einfache Fräsarbeiten ausführen
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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
B. Kunststofftechnik
Allgemeines
Tätigkeitsgebiete sind
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Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
1. Pressen
2. Spritzgiessen
3. Extrudieren
4. Thermoformen
5. Bearbeitung und Apparatebau
6. Herstellen von Flächengebilden
7. Herstellen von Verbundteilen
8. Herstellen elektrischer Leiter
Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-
gebiet
wichtigste Materialien des Tätigkeitsgebietes kennen
Werkstoffe, Halbfabrikate und Komponenten bereitstellen
Werkzeuge und Vorrichtungen herstellen
Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen bereitstellen
Arbeitsprozesse durchführen und Fertigungsprozesse in Betrieb
setzen
Produktionsanlagen überwachen
Wartungsarbeiten an Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen
ausführen
Qualitätskontrollen durchführen
C. Landtechnik
Allgemeines
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Die Be-
triebssicherheit respektive Verkehrstauglichkeit von Geräten, Anlagen
und Fahrzeugen hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
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1. Verbrennungsmotoren
Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausführen, schadhafte Teile
ersetzen
Reparaturen und Einstellungen an Triebwerken und Zusatzaggre-
gaten ausführen
Störungen durch Beobachtungen und Messungen lokalisieren und
beheben
2. Getriebe, Antriebe und Kupplungen
zerlegen, prüfen, zusammenbauen und einstellen
defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durch-
führen
3. Lenkung, Bremsen, Achsen und Räder
prüfen und einstellen respektive demontieren und montieren
defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durch-
führen
4. Hydraulische und pneumatische Anlagen
warten und Funktionskontrolle durchführen
Schaltschema interpretieren
Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben
umbauen und erweitern
5. Elektrische Anlagen
Funktion der einzelnen Bauteile und der gesamten Anlage prüfen
Schaltschema interpretieren
Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben
Nachrüstung ausführen
D. Mechanik
Allgemeines
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
1. Drehen
mit Spannzange oder Backenfutter, innen IT7/N6 und aussen bis
IT6/N6
zwischen den Spitzen Zylinder, Versatzungen und Konen
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abgesetzte Bohrungen und Konen, innen
Spitzgewinde herstellen mit Schneideeisen/Gewindebohrer oder
Drehstahl, innen und aussen
2. Fräsen
waagrechte und senkrechte Flächen, Stufen, Keilnuten, rechteckige
Taschen und Prismen bis IT6/N6
geneigte Flächen und Radien mit Formfräser
3. Metalldrücken
Werkstoffbedarf ermitteln und Bleche verarbeiten durch scheren,
biegen, kanten, stanzen, klinken, prägen oder tiefziehen
Werkstücke versteifen durch bördeln, sicken und falzen
Drückformen, Vorsetzer, Modelle und Handwerkszeuge aus Holz
oder Kunststoff nach Muster und Zeichnung herstellen, nacharbei-
ten oder ändern
Hohlkörper mit beliebigen Mantellinien und aus verschiedenen
Metallen drücken, einziehen und wölben
hohe Hohlkörper vorziehen unter Einhaltung der Wandstärke
einziehen, bördeln, umlegen und falzen der Ränder sowie strecken,
stauchen und glätten des Metalls
Werkstücke ab- und ausstechen, wärmebehandeln, verputzen und
schleifen
4. Schleifen
Aussen- und Innendurchmesser sowie Konturen, flach und rund
bis IT5/N5
5. Werkzeugschleifen
spezielle Unfallverhütung kennen und einhalten
Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von Maschinen und
Einrichtungen kennen und erläutern
Aufbau und Winkel von Zerspanungswerkzeugen kennen
Aufbau und Eigenschaften der gebräuchlichen Schleifmittel ken-
nen
Form und Verwendungszweck von Schleifmitteln kennen und an-
wenden
schleifen der gebräuchlichen Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge
6. Zusammenbau
einfache Baugruppen, Anlagen und Apparate nach Montageunter-
lagen zusammenbauen
prüfen und Inbetriebnahme der Zusammenbauten
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E. Metallbau
Allgemeines
Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in
mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann
in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
1. Verbindungstechnik
gebräuchliche unlösbare Verbindungstechniken kennen und an-
wenden
Elektrisch- und Schutzgasschweissen von allgemeinem Baustahl
Hart- und Weichlötverbindungen ausführen
gebräuchliche Klebverbindungen unterscheiden und anwenden
Druckproben ausführen
2. Spanende und spanlose Formgebung
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen kennen und korrekt
einsetzen
Bleche und Profile scheren, biegen, runden, bördeln, treiben und
kanten
einfache Werkstücke und Konstruktionen
richten
Rohre biegen und richten
einfache Rohrabzweigungen fertigen
stanzen, klinken und thermisch trennen
Gewinde schneiden von Hand und mit der Maschine
3. Montage
einfache Konstruktionen nach Skizze oder Plan fertigen und vor-
montieren
Beschläge einbauen
Rohre, Bleche und Schweisskonstruktionen am Bestimmungsort
fachgerecht montieren oder einbauen
Hebe- und Transportgeräte sowie andere Montagemittel richtig
einsetzen
Wärme-, Schall- und Brandschutz kennen und fachgerecht einbauen
Dichtungs-, Dämm- und Verglasungsarbeiten ausführen
Korrosions- und Oberflächenschutz kennen und anwenden
Montagerapport erstellen
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