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413.332 CH-ZH

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987²,

beschliesst

I. Ausbildung

1. Lehrverhältnis

1 Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die ge-

währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt

wird.

2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden

a. einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf-

tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der

erste ins letzte Lehrjahr eintritt,

b. zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäf-

tigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf-

tigte Fachleute.

2 Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach-

leute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.

3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleich-

mässig auf die Lehrjahre verteilen.

Höchstzahl der

Lehrlinge

2

Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb

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1 Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeig- Allgemeine

neten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werk- Richtlinien

zeuge zur Verfügung.

2 Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich

nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskon-

forme Verhaltensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermas-

sen zu fördern.

3 Die beruflichen Qualifikationen werden in praxisnahen Arbeiten

vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im

jeweiligen Ausbildungsprogramm angeführten Arbeiten selbstständig

auszuführen und bieten ihm die Grundlagen für eine berufliche Wei-

terbildung.

4 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.

5 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten

auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigun-

gen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen

werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.

6 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings perio-

disch fest, in der Regel jeweils am Semesterende. Diesen Ausbildungs-

bericht bespricht er mit dem Lehrling.

Arbeiten und

nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie

sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln

zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden

Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt

a. nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker,

Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmon-

teure, Werkzeugmaschinisten, Metallbauschlosser, Elektromaschi-

nenbauer und Kunststoffapparatebauer,

b. gelernte Polymechaniker, Anlagen- und Apparatebauer, Metall-

bauer, Landmaschinenmechaniker, Baumaschinenmechaniker, Mo-

torgerätemechaniker, Automatiker und Kunststofftechnologen,

c. gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindes-

tens vier Jahren Praxis nach § 1 Abs. 2 und 3.

4 Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements,

unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien

und umschreiben die Ausbildungstiefe und -inhalte.

5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Amt für Berufs-

bildung festgestellt.

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehr- Pflichtunterricht

plan der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2)4.

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3

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II. Lehrabschlussprüfung

1. Durchführung

Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

Allgemeines

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er

die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern-

ziele erreicht hat.

Organisation

1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigne-

ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch-

geführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen

Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird

bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs-

mittel er mitbringen muss.

2 Die Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird

Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt.

3 Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Se-

mesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle

Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungs-

kommission reicht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstel-

lung ein.

4 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Teil-

und der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.

Experten

1 Die Prüfungskommissionen ernennen die Prüfungsexperten.

Nach Möglichkeit werden Absolventen von Expertenkursen beigezo-

gen.

2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfun-

gen der Berufs- und Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit wäh-

rend einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und

vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerk-

sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.

3 Mindestens ein Experte begleitet die Ausführung der Arbeiten.

Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.

4 Mindestens zwei Experten beurteilen die Arbeiten und nehmen

mündliche Prüfungen ab. Ein Experte erstellt Notizen über das Prü-

fungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Fach-

arbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des

Lehrlings.

5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und

bringen Bemerkungen sachlich an.

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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt

a. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden,

b. Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden,

c. Berufskenntnisse 2 bis 4 Stunden,

d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März

1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprü-

fung in den gewerblich-industriellen Berufen).

Prüfungsfächer

1 Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richt- Prüfungsstoff

zielen von § 5 und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen

als Grundlage für die Aufgabenstellungen.

2 Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene

Teilprüfung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der

Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten

a. Manuelle Fertigungstechnik

b. Maschinelle Fertigungstechnik

c. Verbindungs- und Montagetechnik

3 Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebie-

tes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung

sind in einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusam-

mengestellt.

4 Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und schrift-

lich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete

a. Grundlagen der Fertigung

aa. Werkstoffe

bb. Werkzeuge

cc. Werkstoffbearbeitung

dd. Zeichnungskunde

b. Allgemeine Fachkenntnisse

aa. allgemeine Fachkenntnisse

bb. berufliches Rechnen

3. Beurteilung und Notengebung

1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt

a. Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fach-

lichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausfüh-

rung beurteilt.

Beurteilung

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b. Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und

berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.

c. Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der

Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.

2 Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen,

welche nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den

Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.

Notenwerte

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die

Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4

bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten

sind nicht zulässig.

Notenskala

Note

6

5

4

3

2

1

Eigenschaft der Leistungen

sehr gut

gut, zweckentsprechend

den Mindestanforderungen entsprechend

schwach, unvollständig

sehr schwach

unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Prüfungs-

ergebnis

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge-

samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit-

telt

a. Grundlegende Berufsarbeiten

b. Facharbeit (zählt doppelt)

c. Berufskenntnisse

d. Allgemeinbildung

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Noten-

summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grund-

legende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschrei-

ten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der

Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden.

Notenformu-

lare und Exper-

tenbericht

1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende

Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine

Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Experten-

bericht fest.

2 Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieb-

lichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue

Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

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3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü-

fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständi-

gen kantonalen Behörde zugestellt.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeits-

Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- zeugnis

bezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktike-

rin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis

vermerkt.

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrab- Rechtsmittel

schlussprüfung sowie mit der Teilprüfung sind Einsprache und Rekurs

gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz2 zulässig.

III. Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.

1 OS 54, 170.

2 LS 413.31.

3 SR 412.10.

4 Zu beziehen bei der Direktion der Volkswirtschaft.

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Inkrafttreten

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Anhang 1

Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

Richt- und Informationsziele der praktischen

Ausbildung

I. Richtziele für die Grundausbildung

Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein näheres Arbeitsfeld

kennen. Er arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in das

Fachgebiet im Lehrbetrieb. Er erwirbt sich im Lehrbetrieb und in Ein-

führungskursen grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der

manuellen Fertigung, in der spanlosen und spanabhebenden Form-

gebung, im Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,

in der Montage und in der Verbindungstechnik. Er lernt Mess- und

Prüfmittel richtig anwenden. Er kann Gefahren am Arbeitsplatz benen-

nen und weiss, wie man in gefährlichen Situationen richtig handelt.

II. Richtziele für das Fachgebiet

Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fach-

gebiet seines Lehrbetriebs.

Als Fachgebiete gelten

Elektromaschinenbau

Kunststofftechnik

Landtechnik

Mechanik

Metallbau

III. Informationsziele für die Grundausbildung

Arbeitssicherheit und erste Hilfe

mögliche Gefahren am Arbeitsplatz einschätzen und benennen

in Gefahrsituationen richtig handeln

Massnahmen zur ersten Hilfe bei Betriebsunfällen kennen

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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

Basiskenntnisse

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Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von wichtigen Maschi-

nen und Einrichtungen erläutern

den Arbeitsplatz zweckmässig einrichten und unterhalten

Werkstücke korrekt ausrichten und spannen

Werkzeuge und Hilfsmittel fachgerecht benennen, wählen und ein-

setzen

Aufbau von Schnittwerkzeugen und deren Schneidengeometrie

erklären

gebräuchliche Werkstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate

kennen und deren Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkei-

ten erläutern

einfache Zeichnungen, Skizzen und andere Fertigungsunterlagen

verstehen und interpretieren

Manuelle Fertigung

anreissen, körnern und kennzeichnen

von Hand nach Riss sägen

ebene Flächen planparallel und winklig feilen

Bearbeitungswerkzeuge schärfen und abziehen

bohren, senken, reiben und gewindeschneiden

Spanabhebende und spanlose Formgebung

Werkstücke mit Hilfe der geeigneten Maschinen, Vorrichtungen

und Werkzeuge nach Zeichnung, Skizze oder Muster herstellen

Montage

Einzelteile zu einfachen Baugruppen, Maschinen, Apparaten oder

Vorrichtungen funktionsgerecht zusammenbauen und einstellen

branchenübliche Normteile fachgerecht bezeichnen und einsetzen

Fügetechnik

Verbindungstechniken wie Schweissen, Löten und Kleben kennen

Mess- und Prüftechnik

konventionelle Mess- und Prüfmittel kennen und anwenden

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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

IV. Informationsziele für die einzelnen Fachgebiete

A. Elektromaschinenbau

Allgemeines

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

Tätigkeitsgebiete sind

1. Wechselstrommaschinen

2. Gleichstrommaschinen

3. Transformatoren

Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-

gebiet

Wicklungsarten kennen und unterscheiden

Wicklungsschemata skizzieren und umsetzen

Defekt feststellen und defekte Wicklungen ausbauen

Wickeldaten feststellen und protokollieren

Spulen ausmessen, herstellen und einbauen

Verbindungsarten kennen und ausführen

Spulen-Schaltungen herstellen

Bandagen an Bauteilen anbringen

Bauteile benennen und Funktion darlegen

reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen

Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden

gebräuchliche Isolationen, Lacke, Harze und Vergussmassen ken-

nen und anwenden

Untergruppen

Mess- und Anbaukomponenten

Art und Funktion der häufigsten Komponenten kennen

Funktionstüchtigkeit feststellen

Mechanische Arbeiten

Demontage- und Montagearbeiten ausführen

einfache Dreharbeiten ausführen

einfache Fräsarbeiten ausführen

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B. Kunststofftechnik

Allgemeines

Tätigkeitsgebiete sind

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Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

1. Pressen

2. Spritzgiessen

3. Extrudieren

4. Thermoformen

5. Bearbeitung und Apparatebau

6. Herstellen von Flächengebilden

7. Herstellen von Verbundteilen

8. Herstellen elektrischer Leiter

Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits-

gebiet

wichtigste Materialien des Tätigkeitsgebietes kennen

Werkstoffe, Halbfabrikate und Komponenten bereitstellen

Werkzeuge und Vorrichtungen herstellen

Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen bereitstellen

Arbeitsprozesse durchführen und Fertigungsprozesse in Betrieb

setzen

Produktionsanlagen überwachen

Wartungsarbeiten an Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen

ausführen

Qualitätskontrollen durchführen

C. Landtechnik

Allgemeines

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Die Be-

triebssicherheit respektive Verkehrstauglichkeit von Geräten, Anlagen

und Fahrzeugen hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.

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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

1. Verbrennungsmotoren

Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausführen, schadhafte Teile

ersetzen

Reparaturen und Einstellungen an Triebwerken und Zusatzaggre-

gaten ausführen

Störungen durch Beobachtungen und Messungen lokalisieren und

beheben

2. Getriebe, Antriebe und Kupplungen

zerlegen, prüfen, zusammenbauen und einstellen

defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durch-

führen

3. Lenkung, Bremsen, Achsen und Räder

prüfen und einstellen respektive demontieren und montieren

defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durch-

führen

4. Hydraulische und pneumatische Anlagen

warten und Funktionskontrolle durchführen

Schaltschema interpretieren

Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben

umbauen und erweitern

5. Elektrische Anlagen

Funktion der einzelnen Bauteile und der gesamten Anlage prüfen

Schaltschema interpretieren

Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben

Nachrüstung ausführen

D. Mechanik

Allgemeines

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

1. Drehen

mit Spannzange oder Backenfutter, innen IT7/N6 und aussen bis

IT6/N6

zwischen den Spitzen Zylinder, Versatzungen und Konen

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Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

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abgesetzte Bohrungen und Konen, innen

Spitzgewinde herstellen mit Schneideeisen/Gewindebohrer oder

Drehstahl, innen und aussen

2. Fräsen

waagrechte und senkrechte Flächen, Stufen, Keilnuten, rechteckige

Taschen und Prismen bis IT6/N6

geneigte Flächen und Radien mit Formfräser

3. Metalldrücken

Werkstoffbedarf ermitteln und Bleche verarbeiten durch scheren,

biegen, kanten, stanzen, klinken, prägen oder tiefziehen

Werkstücke versteifen durch bördeln, sicken und falzen

Drückformen, Vorsetzer, Modelle und Handwerkszeuge aus Holz

oder Kunststoff nach Muster und Zeichnung herstellen, nacharbei-

ten oder ändern

Hohlkörper mit beliebigen Mantellinien und aus verschiedenen

Metallen drücken, einziehen und wölben

hohe Hohlkörper vorziehen unter Einhaltung der Wandstärke

einziehen, bördeln, umlegen und falzen der Ränder sowie strecken,

stauchen und glätten des Metalls

Werkstücke ab- und ausstechen, wärmebehandeln, verputzen und

schleifen

4. Schleifen

Aussen- und Innendurchmesser sowie Konturen, flach und rund

bis IT5/N5

5. Werkzeugschleifen

spezielle Unfallverhütung kennen und einhalten

Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von Maschinen und

Einrichtungen kennen und erläutern

Aufbau und Winkel von Zerspanungswerkzeugen kennen

Aufbau und Eigenschaften der gebräuchlichen Schleifmittel ken-

nen

Form und Verwendungszweck von Schleifmitteln kennen und an-

wenden

schleifen der gebräuchlichen Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge

6. Zusammenbau

einfache Baugruppen, Anlagen und Apparate nach Montageunter-

lagen zusammenbauen

prüfen und Inbetriebnahme der Zusammenbauten

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E. Metallbau

Allgemeines

Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in

mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann

in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

1. Verbindungstechnik

gebräuchliche unlösbare Verbindungstechniken kennen und an-

wenden

Elektrisch- und Schutzgasschweissen von allgemeinem Baustahl

Hart- und Weichlötverbindungen ausführen

gebräuchliche Klebverbindungen unterscheiden und anwenden

Druckproben ausführen

2. Spanende und spanlose Formgebung

Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen kennen und korrekt

einsetzen

Bleche und Profile scheren, biegen, runden, bördeln, treiben und

kanten

einfache Werkstücke und Konstruktionen

richten

Rohre biegen und richten

einfache Rohrabzweigungen fertigen

stanzen, klinken und thermisch trennen

Gewinde schneiden von Hand und mit der Maschine

3. Montage

einfache Konstruktionen nach Skizze oder Plan fertigen und vor-

montieren

Beschläge einbauen

Rohre, Bleche und Schweisskonstruktionen am Bestimmungsort

fachgerecht montieren oder einbauen

Hebe- und Transportgeräte sowie andere Montagemittel richtig

einsetzen

Wärme-, Schall- und Brandschutz kennen und fachgerecht einbauen

Dichtungs-, Dämm- und Verglasungsarbeiten ausführen

Korrosions- und Oberflächenschutz kennen und anwenden

Montagerapport erstellen

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