413.331
CH-ZH
Art. 9 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Art. 9
Die Schülerinnen haben sich vor Beginn der Ausbildung ge-
mäss den Vorschriften der Gesundheitsdirektion impfen zu lassen, und
sie haben sich ausserdem den angeordneten Gesundheitskontrollen zu
unterziehen. Die Kosten übernimmt der Lehrbetrieb.
Die Durchführung der Impfungen und der Kontrollen überwacht
ein Arzt, den der Lehrbetrieb bezeichnet.