Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.331 CH-ZH

Art. 9 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

Die Schülerinnen haben sich vor Beginn der Ausbildung ge-

mäss den Vorschriften der Gesundheitsdirektion impfen zu lassen, und

sie haben sich ausserdem den angeordneten Gesundheitskontrollen zu

unterziehen. Die Kosten übernimmt der Lehrbetrieb.

Die Durchführung der Impfungen und der Kontrollen überwacht

ein Arzt, den der Lehrbetrieb bezeichnet.

← Art. 8 Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →