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Art. 8 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

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Art. 8

Die Schülerinnen sind – auch nach Ende der Ausbildung

zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet (Art. 321 des Straf-

gesetzbuches)4.

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