413.331
CH-ZH
Art. 8 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Art. 8
Die Schülerinnen sind – auch nach Ende der Ausbildung
zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet (Art. 321 des Straf-
gesetzbuches)4.