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413.331 CH-ZH

Art. 7 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

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Art. 7

Die Entschädigung der Schülerinnen richtet sich nach den

Normen der Gesundheitsdirektion.

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Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement

413.331

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