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Art. 6 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

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Art. 6

Die Schülerin steht im Lehrverhältnis mit dem Krankenhaus

oder Institut, in dem die praktische Ausbildung erfolgt. Massgebend

sind die Vorschriften des Obligationenrechts³, des Berufsbildungs-

gesetzes5, des Arbeitsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Berufs-

bildungsgesetz² und, soweit das Personalrecht des Lehrbetriebes nicht

entgegensteht, die Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Im

übrigen gelten das Personalrecht des Lehrbetriebes und die Bestim-

mungen dieses Reglementes ergänzend.

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