413.331
CH-ZH
Art. 6 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Art. 6
Die Schülerin steht im Lehrverhältnis mit dem Krankenhaus
oder Institut, in dem die praktische Ausbildung erfolgt. Massgebend
sind die Vorschriften des Obligationenrechts³, des Berufsbildungs-
gesetzes5, des Arbeitsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Berufs-
bildungsgesetz² und, soweit das Personalrecht des Lehrbetriebes nicht
entgegensteht, die Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Im
übrigen gelten das Personalrecht des Lehrbetriebes und die Bestim-
mungen dieses Reglementes ergänzend.