413.331
CH-ZH
Art. 5 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Art. 5
Die Ausbildung setzt voraus
a) charakterliche, intellektuelle und praktische Eignung,
b) mindestens zehnjährige Allgemeinbildung in Schulen mit vollem
Tages- und Jahresbetrieb oder gleichwertige Vorbildung mit genü-
genden naturwissenschaftlichen Grundlagen.