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Art. 5 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

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Art. 5

Die Ausbildung setzt voraus

a) charakterliche, intellektuelle und praktische Eignung,

b) mindestens zehnjährige Allgemeinbildung in Schulen mit vollem

Tages- und Jahresbetrieb oder gleichwertige Vorbildung mit genü-

genden naturwissenschaftlichen Grundlagen.

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