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Art. 4 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

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Art. 4

Die Leitung der Ausbildungsstätte ist übertragen: dem für

die Laborantenausbildung verantwortlichen Abteilungsleiter bzw.

dem Abteilungsleiter-Stellvertreter der Allgemeinen Berufsschule Zü-

rich, Allgemeine Abteilung (Ausbildungsleiter, verantwortlich für die

theoretische Ausbildung) und dem für die Lehrlinge des Laboranten-

berufes zuständigen kantonalen Berufsinspektor (Ausbildungsleiter-

Stellvertreter, verantwortlich für die praktische Ausbildung).

Der Leitung der Ausbildungsstätte obliegen

a) Organisation des theoretischen Unterrichtes, im Einvernehmen

mit der Allgemeinen Berufsschule Zürich,

b) Überwachung des theoretischen und praktischen Unterrichtes in

Zusammenarbeit mit der Allgemeinen Berufsschule Zürich und

den Lehrbetrieben,

c) Bearbeitung der Lehrpläne,

d) Prüfung der Lehrverträge,

e) Beratung von Interessentinnen und Schülerinnen,

f) regelmässige Berichterstattung zuhanden der Ausbildungskom-

mission und des Schweizerischen Roten Kreuzes über alle wichti-

gen Angelegenheiten der Ausbildungsstätte.

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