Art. 3 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Art. 3
Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben
a) Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien des Schweizerischen
Roten Kreuzes über die Ausbildung der medizinischen Laboran-
tinnen,
b) Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der
Schülerinnen in die Ausbildungsstätte,
c) Genehmigung von Stoffprogramm und Stundentafel,
d) Festlegung der Anforderungen an die Lehrbetriebe,
e) Genehmigung der Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen
und weiterer interner Reglemente der Ausbildungsstätte,
f) fachliche Beratung der Leitung der Ausbildungsstätte, insbeson-
dere auch beim Einsatz von Fachlehrern,
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Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement
g) Festlegung von Ausbildungsgrundlagen,
h) Stellungnahme zu Anschaffungen zuhanden der Schulleitung,
i) Kenntnisnahme von Berichten der Leitung der Ausbildungsstätte.