413.331
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Art. 2
Die Ausbildung erfolgt unter der Oberaufsicht der Volks-
wirtschafts- und der Gesundheitsdirektion. Diese Direktionen wählen
eine Ausbildungskommission.
In dieser Kommission sollen vertreten sein
a) das kantonale Amt für Berufsbildung,
b) die Allgemeine Berufsschule Zürich,
c) die Leitung der Ausbildungsstätte mit beratender Stimme,
d) die Lehrbetriebe,
e) der Berufsverband der medizinischen Laborantinnen.