Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.331 CH-ZH

Art. 11 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

Die Prüfungen werden von der kantonalen Prüfungskom-

mission für die Lehrlinge des Laborantenberufs durchgeführt. Die

Ausbildungskommission ist durch zwei Mitglieder in der Prüfungs-

kommission vertreten. Dem Schweizerischen Roten Kreuz steht über-

dies das Recht zu, drei Vertreterinnen/Vertreter für das Experten-

gremium zu bezeichnen.

Nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung erhalten die Schü-

lerinnen zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis als Biologielaborantin ein

Diplom der Ausbildungsstätte, das vom Schweizerischen Roten Kreuz

mitunterzeichnet wird. Das Diplom berechtigt die Inhaberin, unter der

Bezeichnung «Medizinische Laborantin» tätig zu sein.

← Art. 10 Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →