413.331
CH-ZH
Art. 11 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Art. 11
Die Prüfungen werden von der kantonalen Prüfungskom-
mission für die Lehrlinge des Laborantenberufs durchgeführt. Die
Ausbildungskommission ist durch zwei Mitglieder in der Prüfungs-
kommission vertreten. Dem Schweizerischen Roten Kreuz steht über-
dies das Recht zu, drei Vertreterinnen/Vertreter für das Experten-
gremium zu bezeichnen.
Nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung erhalten die Schü-
lerinnen zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis als Biologielaborantin ein
Diplom der Ausbildungsstätte, das vom Schweizerischen Roten Kreuz
mitunterzeichnet wird. Das Diplom berechtigt die Inhaberin, unter der
Bezeichnung «Medizinische Laborantin» tätig zu sein.