413.331
CH-ZH
Art. 1 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
Art. 1
Die Ausbildungsstätte für medizinische Laboranten/Biolo-
gielaboranten bildet in öffentlichen und privaten Krankenhäusern und
in Untersuchungs- und Forschungsinstituten medizinisch-biologischer
Richtung (Lehrbetriebe) sowie an der Allgemeinen Berufsschule Zü-
rich medizinische Laboranten/Biologielaboranten aus.
Die Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Berufslehre gemäss Bun-
desgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG)5 und den
darauf abgestützten eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen
sowie nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für
Ausbildungsstätten für medizinische Laborantinnen.
Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen (nachstehend
Schülerinnen genannt).