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Art. 1 : Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

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Art. 1

Die Ausbildungsstätte für medizinische Laboranten/Biolo-

gielaboranten bildet in öffentlichen und privaten Krankenhäusern und

in Untersuchungs- und Forschungsinstituten medizinisch-biologischer

Richtung (Lehrbetriebe) sowie an der Allgemeinen Berufsschule Zü-

rich medizinische Laboranten/Biologielaboranten aus.

Die Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Berufslehre gemäss Bun-

desgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG)5 und den

darauf abgestützten eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen

sowie nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für

Ausbildungsstätten für medizinische Laborantinnen.

Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen (nachstehend

Schülerinnen genannt).

Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich Art. 2 →

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