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Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Die Ausbildungsstätte für medizinische Laboranten/Biolo-

gielaboranten bildet in öffentlichen und privaten Krankenhäusern und

in Untersuchungs- und Forschungsinstituten medizinisch-biologischer

Richtung (Lehrbetriebe) sowie an der Allgemeinen Berufsschule Zü-

rich medizinische Laboranten/Biologielaboranten aus.

Die Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Berufslehre gemäss Bun-

desgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG)5 und den

darauf abgestützten eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen

sowie nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes für

Ausbildungsstätten für medizinische Laborantinnen.

Es werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen (nachstehend

Schülerinnen genannt).

Die Ausbildung erfolgt unter der Oberaufsicht der Volks-

wirtschafts- und der Gesundheitsdirektion. Diese Direktionen wählen

eine Ausbildungskommission.

In dieser Kommission sollen vertreten sein

a) das kantonale Amt für Berufsbildung,

b) die Allgemeine Berufsschule Zürich,

c) die Leitung der Ausbildungsstätte mit beratender Stimme,

d) die Lehrbetriebe,

e) der Berufsverband der medizinischen Laborantinnen.

Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben

a) Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien des Schweizerischen

Roten Kreuzes über die Ausbildung der medizinischen Laboran-

tinnen,

b) Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der

Schülerinnen in die Ausbildungsstätte,

c) Genehmigung von Stoffprogramm und Stundentafel,

d) Festlegung der Anforderungen an die Lehrbetriebe,

e) Genehmigung der Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen

und weiterer interner Reglemente der Ausbildungsstätte,

f) fachliche Beratung der Leitung der Ausbildungsstätte, insbeson-

dere auch beim Einsatz von Fachlehrern,

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Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement

g) Festlegung von Ausbildungsgrundlagen,

h) Stellungnahme zu Anschaffungen zuhanden der Schulleitung,

i) Kenntnisnahme von Berichten der Leitung der Ausbildungsstätte.

Die Leitung der Ausbildungsstätte ist übertragen: dem für

die Laborantenausbildung verantwortlichen Abteilungsleiter bzw.

dem Abteilungsleiter-Stellvertreter der Allgemeinen Berufsschule Zü-

rich, Allgemeine Abteilung (Ausbildungsleiter, verantwortlich für die

theoretische Ausbildung) und dem für die Lehrlinge des Laboranten-

berufes zuständigen kantonalen Berufsinspektor (Ausbildungsleiter-

Stellvertreter, verantwortlich für die praktische Ausbildung).

Der Leitung der Ausbildungsstätte obliegen

a) Organisation des theoretischen Unterrichtes, im Einvernehmen

mit der Allgemeinen Berufsschule Zürich,

b) Überwachung des theoretischen und praktischen Unterrichtes in

Zusammenarbeit mit der Allgemeinen Berufsschule Zürich und

den Lehrbetrieben,

c) Bearbeitung der Lehrpläne,

d) Prüfung der Lehrverträge,

e) Beratung von Interessentinnen und Schülerinnen,

f) regelmässige Berichterstattung zuhanden der Ausbildungskom-

mission und des Schweizerischen Roten Kreuzes über alle wichti-

gen Angelegenheiten der Ausbildungsstätte.

Die Ausbildung setzt voraus

a) charakterliche, intellektuelle und praktische Eignung,

b) mindestens zehnjährige Allgemeinbildung in Schulen mit vollem

Tages- und Jahresbetrieb oder gleichwertige Vorbildung mit genü-

genden naturwissenschaftlichen Grundlagen.

Die Schülerin steht im Lehrverhältnis mit dem Krankenhaus

oder Institut, in dem die praktische Ausbildung erfolgt. Massgebend

sind die Vorschriften des Obligationenrechts³, des Berufsbildungs-

gesetzes5, des Arbeitsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Berufs-

bildungsgesetz² und, soweit das Personalrecht des Lehrbetriebes nicht

entgegensteht, die Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Im

übrigen gelten das Personalrecht des Lehrbetriebes und die Bestim-

mungen dieses Reglementes ergänzend.

Die Entschädigung der Schülerinnen richtet sich nach den

Normen der Gesundheitsdirektion.

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Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement

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Die Schülerinnen sind – auch nach Ende der Ausbildung

zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet (Art. 321 des Straf-

gesetzbuches)4.

Die Schülerinnen haben sich vor Beginn der Ausbildung ge-

mäss den Vorschriften der Gesundheitsdirektion impfen zu lassen, und

sie haben sich ausserdem den angeordneten Gesundheitskontrollen zu

unterziehen. Die Kosten übernimmt der Lehrbetrieb.

Die Durchführung der Impfungen und der Kontrollen überwacht

ein Arzt, den der Lehrbetrieb bezeichnet.

Die Schülerinnen sind zu taktvollem Benehmen im Umgang

mit Mitarbeitenden, Schülerinnen/Schülern und Kranken verpflichtet.

Die Prüfungen werden von der kantonalen Prüfungskom-

mission für die Lehrlinge des Laborantenberufs durchgeführt. Die

Ausbildungskommission ist durch zwei Mitglieder in der Prüfungs-

kommission vertreten. Dem Schweizerischen Roten Kreuz steht über-

dies das Recht zu, drei Vertreterinnen/Vertreter für das Experten-

gremium zu bezeichnen.

Nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung erhalten die Schü-

lerinnen zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis als Biologielaborantin ein

Diplom der Ausbildungsstätte, das vom Schweizerischen Roten Kreuz

mitunterzeichnet wird. Das Diplom berechtigt die Inhaberin, unter der

Bezeichnung «Medizinische Laborantin» tätig zu sein.

Die Verwaltungsrechtspflege richtet sich nach dem Einfüh-

rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 21. Juni

19872.

Dieses Reglement tritt am 1. August 1997 in Kraft. Auf den

gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Ausbildung von

medizinischen Laboranten/Biologielaboranten, Fachrichtung Pharma-

biologie, im Kanton Zürich vom 29. Oktober 1974 aufgehoben.

1 OS 54, 167.

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3 SR 220.

4 SR 311.0.

5 SR 412.10.

6 SR 822.11.

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