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413.326 BMRRMP CH-ZH

Art. 30 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)

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Art. 30

1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission erwahrt die

Prüfungsergebnisse. Die Schulleitung eröffnet den Entscheid.

2 Zählen die Prüfungsergebnisse sowohl für das EFZ als auch für

die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1),

so kann die kantonale Berufsmaturitätskommission die für das EFZ

zuständige Prüfungskommission ermächtigen, diese zu erwahren und

zu eröffnen.

3 Die kantonale Berufsmaturitätskommission oder die zuständige

Prüfungskommission kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen

der Berufsmaturität besonderen Umständen angemessen Rechnung

tragen.

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