413.326
BMRRMP
CH-ZH
Art. 30 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)
Art. 30
1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission erwahrt die
Prüfungsergebnisse. Die Schulleitung eröffnet den Entscheid.
2 Zählen die Prüfungsergebnisse sowohl für das EFZ als auch für
die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1),
so kann die kantonale Berufsmaturitätskommission die für das EFZ
zuständige Prüfungskommission ermächtigen, diese zu erwahren und
zu eröffnen.
3 Die kantonale Berufsmaturitätskommission oder die zuständige
Prüfungskommission kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen
der Berufsmaturität besonderen Umständen angemessen Rechnung
tragen.