Art. 3 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)
Art. 3
1 Der Anbieter kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebs- Duplikate von
entschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Berufsmatu- Notenausweis
ritätszeugnisses erstellen. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufs- und Berufs-
maturitätsprüfung gemäss § 30 Abs. 2 von einer Prüfungskommission zeugnis
eröffnet, so ist diese zuständig.
2 Das Duplikat enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstell-
datum.
3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des
Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor-
liegt.
maturitäts-
1.7. 22-117
1
413.326
Berufsmaturitätsreglement (BMR)
4 Die Aufbewahrung der notwendigen Unterlagen obliegt der für
die Ausstellung der Duplikate zuständigen Stelle.
§§ 4-19.9
D. Berufsmaturitätsunterricht
Gruppen-
arbeiten