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413.326 BMRRMP CH-ZH

Art. 3 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)

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Art. 3

1 Der Anbieter kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebs- Duplikate von

entschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Berufsmatu- Notenausweis

ritätszeugnisses erstellen. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufs- und Berufs-

maturitätsprüfung gemäss § 30 Abs. 2 von einer Prüfungskommission zeugnis

eröffnet, so ist diese zuständig.

2 Das Duplikat enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstell-

datum.

3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des

Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor-

liegt.

maturitäts-

1.7. 22-117

1

413.326

Berufsmaturitätsreglement (BMR)

4 Die Aufbewahrung der notwendigen Unterlagen obliegt der für

die Ausstellung der Duplikate zuständigen Stelle.

§§ 4-19.9

D. Berufsmaturitätsunterricht

Gruppen-

arbeiten

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