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413.326 BMRRMP CH-ZH

Art. 29 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)

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Art. 29

Die Schulleitung erklärt die Berufsmaturitätsprüfung als nicht

bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfs-

mittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung

unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit

unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

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