413.326
BMRRMP
CH-ZH
Art. 29 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)
Art. 29
Die Schulleitung erklärt die Berufsmaturitätsprüfung als nicht
bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfs-
mittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung
unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit
unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.