413.326
BMRRMP
CH-ZH
Art. 24 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)
Art. 24
1 Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan des b. Prüfungsstoff
Bundes für die Berufsmaturität und am kantonalen Lehrplan.
2 Die Anbieter melden der kantonalen Berufsmaturitätskommission,
welche Fächer vorzeitig abgeschlossen werden (Art. 22 Abs. 2 BMV).
und Prüfungs-
fächer