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413.326 BMRRMP CH-ZH

Art. 23 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)

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Art. 23

1 Die Schulleitung ist für die Organisation, die Durchfüh-

rung und die Administration verantwortlich. Sie bestimmt die Prü-

fungsleitung.

2 Die Prüfungsleitung bestimmt Fachexpertinnen und Fachexper-

ten. Diese überwachen die Prüfung und wirken bei der Notengebung

mit. Sie erstellen zuhanden der Prüfungsleitung ein Protokoll.

3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

2

Berufsmaturitätsreglement (BMR)

413.326

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