413.326
BMRRMP
CH-ZH
Art. 23 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)
Art. 23
1 Die Schulleitung ist für die Organisation, die Durchfüh-
rung und die Administration verantwortlich. Sie bestimmt die Prü-
fungsleitung.
2 Die Prüfungsleitung bestimmt Fachexpertinnen und Fachexper-
ten. Diese überwachen die Prüfung und wirken bei der Notengebung
mit. Sie erstellen zuhanden der Prüfungsleitung ein Protokoll.
3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
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Berufsmaturitätsreglement (BMR)
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