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413.326 BMRRMP CH-ZH

Art. 21 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)

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Art. 21

Die Anbieter führen im Bildungsgang während der beruf-

lichen Grundbildung (BM 1) mindestens eine Projektwoche zur Förde-

rung des interdisziplinären Arbeitens oder der Fremdsprachenkompe-

tenzen durch. Diese gilt als schulische Präsenzzeit im Sinne von Art. 5

Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Be-

rufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)5.

Unregel-

mässigkeiten

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