413.326
BMRRMP
CH-ZH
Art. 2 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)
Art. 2
1 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnah- Nachteils-
men, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. ausgleichs-
Sie gestattet besondere Hilfsmittel oder ordnet besondere Rahmen- massnahmen
bedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des
Kandidaten angemessen beurteilt werden kann.
2 Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.
3 Sie kann ein Gutachten einer vom Mittelschul- und Berufsbildungs-
amt (Amt) gemäss § 7 Abs. 3 des Reglements über die Qualifikations-
verfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV
BBG)4 anerkannten Fachstelle verlangen.