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413.326 BMRRMP CH-ZH

Art. 2 : Berufsmaturitätsreglement (BMR)

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Art. 2

1 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnah- Nachteils-

men, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. ausgleichs-

Sie gestattet besondere Hilfsmittel oder ordnet besondere Rahmen- massnahmen

bedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des

Kandidaten angemessen beurteilt werden kann.

2 Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.

3 Sie kann ein Gutachten einer vom Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt (Amt) gemäss § 7 Abs. 3 des Reglements über die Qualifikations-

verfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV

BBG)4 anerkannten Fachstelle verlangen.

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