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Berufsmaturitätsreglement (BMR) (BMR)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

1 Dieses Reglement regelt den Berufsmaturitätsunterricht und Geltungsbereich

die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität von eidgenössisch aner-

kannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton

Zürich.8

2 Es gilt für alle kantonalen und nichtkantonalen Anbieter von Bil-

dungsgängen gemäss Abs. 1 (Anbieter). Für die kantonalen Handels-

und Informatikmittelschulen gilt dieses Reglement, soweit nicht beson-

dere Vorschriften bestehen.

1 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnah- Nachteils-

men, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. ausgleichs-

Sie gestattet besondere Hilfsmittel oder ordnet besondere Rahmen- massnahmen

bedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des

Kandidaten angemessen beurteilt werden kann.

2 Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.

3 Sie kann ein Gutachten einer vom Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt (Amt) gemäss § 7 Abs. 3 des Reglements über die Qualifikations-

verfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV

BBG)4 anerkannten Fachstelle verlangen.

1 Der Anbieter kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebs- Duplikate von

entschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Berufsmatu- Notenausweis

ritätszeugnisses erstellen. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufs- und Berufs-

maturitätsprüfung gemäss § 30 Abs. 2 von einer Prüfungskommission zeugnis

eröffnet, so ist diese zuständig.

2 Das Duplikat enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstell-

datum.

3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des

Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vor-

liegt.

maturitäts-

1.7. 22-117

1

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Berufsmaturitätsreglement (BMR)

4 Die Aufbewahrung der notwendigen Unterlagen obliegt der für

die Ausstellung der Duplikate zuständigen Stelle.

§§ 4-19.9

D. Berufsmaturitätsunterricht

Gruppen-

arbeiten

Bei Gruppenarbeiten kann der gemeinschaftliche Teil der

Leistung mit einer einheitlichen Note bewertet werden.

Projektwochen

Die Anbieter führen im Bildungsgang während der beruf-

lichen Grundbildung (BM 1) mindestens eine Projektwoche zur Förde-

rung des interdisziplinären Arbeitens oder der Fremdsprachenkompe-

tenzen durch. Diese gilt als schulische Präsenzzeit im Sinne von Art. 5

Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Be-

rufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)5.

Unregel-

mässigkeiten

1 Wird eine Arbeit nicht fristgemäss abgegeben oder nicht

selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder

erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, entscheidet die zustän-

dige Lehrperson nach Anhörung der oder des Lernenden über einen

angemessenen Notenabzug oder über die Wiederholung der Arbeit

unter angemessenem Notenabzug.

2 Verwendet eine Lernende oder ein Lernender bei einer Prüfung

unerlaubte Hilfsmittel oder versucht, solche zu verwenden, oder kom-

muniziert während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten, ent-

scheidet die zuständige Lehrperson über die Wegweisung von der Prü-

fung und einen angemessenen Notenabzug.

Abschluss-

prüfungen

a. Allgemeines

E. Berufsmaturitätsprüfung

1 Die Schulleitung ist für die Organisation, die Durchfüh-

rung und die Administration verantwortlich. Sie bestimmt die Prü-

fungsleitung.

2 Die Prüfungsleitung bestimmt Fachexpertinnen und Fachexper-

ten. Diese überwachen die Prüfung und wirken bei der Notengebung

mit. Sie erstellen zuhanden der Prüfungsleitung ein Protokoll.

3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

2

Berufsmaturitätsreglement (BMR)

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1 Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan des b. Prüfungsstoff

Bundes für die Berufsmaturität und am kantonalen Lehrplan.

2 Die Anbieter melden der kantonalen Berufsmaturitätskommission,

welche Fächer vorzeitig abgeschlossen werden (Art. 22 Abs. 2 BMV).

und Prüfungs-

fächer

Die kantonale Berufsmaturitätskommission entscheidet über Dispensation

Dispensationsgesuche gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV.

von Abschluss-

prüfungen

1 Wer Prüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder Absenzen und

zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren.

2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische

Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

3 Die Schulleitung ordnet eine Nachprüfung innert angemessener

Frist an.

4 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar

waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

Unregel-

mässigkeiten

a. Absenz aus

wichtigen

Gründen

1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen b. Absenz

Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt die ganze Berufsmatu- ohne wichtigen

ritätsprüfung als nicht bestanden.

2 Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der

Prüfung, kann die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person sie oder

ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch

nicht gestört werden.

3 Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch

die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende,

kann sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum

Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.

Grund

6 1 Wird die interdisziplinäre Projektarbeit nicht fristgemäss c. Unregel-

abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmen- mässigkeiten

bedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, und Plagiat

entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten

a. die zuständige Lehrperson über einen angemessenen Notenabzug, bei der inter-

b. die Schulleitung über das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprü- disziplinären

fung.

2 Plagiate führen zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung

gemäss Abs. 1 lit. b.

Projektarbeit

1.7. 22-117

3

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Berufsmaturitätsreglement (BMR)

d. Andere

Unregelmässig-

keiten

Entscheid

Wiederholung

Die Schulleitung erklärt die Berufsmaturitätsprüfung als nicht

bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfs-

mittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung

unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit

unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission erwahrt die

Prüfungsergebnisse. Die Schulleitung eröffnet den Entscheid.

2 Zählen die Prüfungsergebnisse sowohl für das EFZ als auch für

die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1),

so kann die kantonale Berufsmaturitätskommission die für das EFZ

zuständige Prüfungskommission ermächtigen, diese zu erwahren und

zu eröffnen.

3 Die kantonale Berufsmaturitätskommission oder die zuständige

Prüfungskommission kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen

der Berufsmaturität besonderen Umständen angemessen Rechnung

tragen.

Die Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens am nächsten

ordentlichen Prüfungstermin, spätestens nach drei Jahren wiederholt

werden.

F. Rechtsmittel

Der Einsprache unterstehen

a.8 Entscheide der Schulleitung über Promotion, Ausschluss und Weg-

weisung,

b. Entscheide der kantonalen Berufsmaturitätskommission über Prü-

fungsergebnisse der Abschlussprüfungen.

Übergangs-

bestimmung

G. Schlussbestimmung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahme-

prüfung 2014 bestanden haben, werden zum Berufsmaturitätsunter-

richt des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.

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Berufsmaturitätsreglement (BMR)

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2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitäts-

ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige

Recht.

1 OS 69, 461; Begründung siehe ABI 2014-09-19.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

3 LS 413.31.

4 LS 413.325.

5 SR 412.103.1.

6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 12. März 2018 (OS 73, 172;

ABI 2018-03-23). In Kraft seit 1. August 2018.

7 Obsolet.

8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77,284;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

9 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 284;

ABI 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

1.7. 22-117

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