413.325
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CH-ZH
Art. 9 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)
Art. 9
1 Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wich-
tigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im
Prüfungsaufgebot bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325
3 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar
waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.