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Art. 9 : Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

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Art. 9

1 Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wich-

tigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im

Prüfungsaufgebot bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.

2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische

Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

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Qualifikationsverfahren – berufliche Grundbildung (RQV BBG) 413.325

3 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar

waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

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